Entscheidung 4 Ob 98/23z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, Malta, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 47.992,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. April 2023, GZ 4 R 15/23x-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online-Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zu einem deckungsgleichen Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits zu 7 Ob 44/23f die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Rückforderungen von Verlusten aus verbotenem Online-Glücksspiel dargelegt. Die Revision im vorliegenden Fall zeigt demgegenüber keine neuen erheblichen Rechtsfragen auf. Sowohl die Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts als auch die der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht wurden bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet. Die erstmals in der Revision angestellten Überlegungen zu einem „Rahmenvertrag“ und was daraus abgeleitet werden soll, sind nicht nachvollziehbar.
[2] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00098.23Z.0531.000
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023
Dokumentnummer
JJT_20230531_OGH0002_0040OB00098_23Z0000_000