Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH & Co, *****, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagte Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. Februar 2000, GZ 2 R 29/00y-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Beklagte hat sich gegenüber dem Lieferanten von Kraftfahrzeugen im Rahmen dessen Vertriebssystems verpflichtet, seine Vertriebsaktivitäten auf das ihm zugewiesene Vertragsgebiet zu beschränken (Punkt 3.3 des Haupthändler-Vertrags). Das Rekursgericht hat den Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen zwischen der Beklagten und einem Kunden außerhalb des Vertragsgebiets der Beklagten als Verstoß gegen dessen vertragliche Gebietsbeschränkung und damit auch gegen § 1 UWG beurteilt.Die Beklagte hat sich gegenüber dem Lieferanten von Kraftfahrzeugen im Rahmen dessen Vertriebssystems verpflichtet, seine Vertriebsaktivitäten auf das ihm zugewiesene Vertragsgebiet zu beschränken (Punkt 3.3 des Haupthändler-Vertrags). Das Rekursgericht hat den Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen zwischen der Beklagten und einem Kunden außerhalb des Vertragsgebiets der Beklagten als Verstoß gegen dessen vertragliche Gebietsbeschränkung und damit auch gegen Paragraph eins, UWG beurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Erwägungsgrund 9 zur Verordnung EG Nr 1475/95 betreffend Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über KFZ (KFZ-GVO) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Danach darf ein Händler nicht nur die im Vertragsgebiet bestehende Nachfrage befriedigen, sondern auch diejenige, welche von Personen in anderen Gebieten des Gemeinsamen Marktes ausgeht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus dieser Bestimmung noch kein Freibrief für den Händler abgeleitet werden, auch außerhalb seines Vertragsgebiets Verkaufsaktivitäten (hier: Abschluss eines Kaufvertrags) zu entfalten, mag der Käufer auch nicht im Vertragsgebiet ansässig sein. Gleiches gilt für das einem Alleinvertriebshändler nach Art 1 Nr 28 der Verordnung EG Nr. 1983/83 betreffend Alleinvertriebsvereinbarungen eingeräumte Recht, Vertragsware auch an Kunden außerhalb seines Vertragsgebiets weiterzuverkaufen, falls entsprechende Bestellungen an ihn gerichtet werden: Auch diese Bestimmung deckt das als wettbewerbswidrig beurteilte Verhalten der Beklagten, außerhalb ihres Vertragsgebiets einen Liefervertrag abzuschließen, nicht.Erwägungsgrund 9 zur Verordnung EG Nr 1475/95 betreffend Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über KFZ (KFZ-GVO) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Danach darf ein Händler nicht nur die im Vertragsgebiet bestehende Nachfrage befriedigen, sondern auch diejenige, welche von Personen in anderen Gebieten des Gemeinsamen Marktes ausgeht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus dieser Bestimmung noch kein Freibrief für den Händler abgeleitet werden, auch außerhalb seines Vertragsgebiets Verkaufsaktivitäten (hier: Abschluss eines Kaufvertrags) zu entfalten, mag der Käufer auch nicht im Vertragsgebiet ansässig sein. Gleiches gilt für das einem Alleinvertriebshändler nach Artikel eins, Nr 28 der Verordnung EG Nr. 1983/83 betreffend Alleinvertriebsvereinbarungen eingeräumte Recht, Vertragsware auch an Kunden außerhalb seines Vertragsgebiets weiterzuverkaufen, falls entsprechende Bestellungen an ihn gerichtet werden: Auch diese Bestimmung deckt das als wettbewerbswidrig beurteilte Verhalten der Beklagten, außerhalb ihres Vertragsgebiets einen Liefervertrag abzuschließen, nicht.
Ohne Bedeutung ist, ob die Vertragsware nach der Vereinbarung im Vertragsgebiet der Beklagten zur Auslieferung gelangen sollte, liegt doch das vertragswidrige Verhalten schon im Vertragsabschluss selbst und nicht erst in dessen Erfüllung; in der Unterlassung einer diesbezüglichen Feststellung kann daher kein Feststellungsmangel liegen.
Ob der Vertragshändlervertrag der Beklagten - mit der Folge seiner Nichtigkeit gem Art 81 Abs 2 EG (früherArt 85 Abs 2) - gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil dessen Bestimmungen über die Kundenwerbung gegen die KFZ-GVO verstößt, wurde vom Berufungsgericht zutreffend nicht geprüft. Die Beklagte hat dazu in erster Instanz nämlich nur geltend gemacht, die vertragliche Gebietsaufteilung verstoße gegen den Grundsatz der Freiheit des Warenverkehrs. Wer sich aber auf die Ungültigkeit eines Vertrags beruft, muss alle dafür sprechenden Umstände noch vor Schluss der Verhandlung substantiiert behaupten.Ob der Vertragshändlervertrag der Beklagten - mit der Folge seiner Nichtigkeit gem Artikel 81, Absatz 2, EG (früherArt 85 Absatz 2,) - gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil dessen Bestimmungen über die Kundenwerbung gegen die KFZ-GVO verstößt, wurde vom Berufungsgericht zutreffend nicht geprüft. Die Beklagte hat dazu in erster Instanz nämlich nur geltend gemacht, die vertragliche Gebietsaufteilung verstoße gegen den Grundsatz der Freiheit des Warenverkehrs. Wer sich aber auf die Ungültigkeit eines Vertrags beruft, muss alle dafür sprechenden Umstände noch vor Schluss der Verhandlung substantiiert behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00099.00P.0503.000
Dokumentnummer
JJT_20000503_OGH0002_0040OB00099_00P0000_000