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Entscheidung 4 Ob 99/01i×

Entscheidung 4 Ob 99/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob99/01i

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlagsgruppe N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 660.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2001, GZ 1 R 24/01h-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob CD-ROMs unabhängig von ihrem Inhalt unzulässige Zugaben zu einer Zeitschrift für "Computer und Internet" sind. Sollten nur CD-ROMs mit wettbewerbswidrigem Inhalt eine unzulässige Zugabe, andere CD-ROMs aber ein üblicher Zeitungsbestandteil sein, so wäre das Unterlassungsgebot entsprechend einzuschränken.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift "e-media" - insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht völlig unbedeutenden Werts zu gewinnen sind, eine CD mit kostenlosem Zugang zum Internet und Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel und/oder einen PC samt Farbdrucker - anzukündigen und/oder zu gewähren. Gegenstand des Verfahrens war (ua) eine Werbeaktion der Beklagten, bei der der Zeitschrift "e-media" eine "Gratis-CD-ROM mit 3 ganz starken Angeboten" beigelegt war: 80 Tage gratis ins World Wide Web, 30 Tage Profi-Software für die Erstellung einer Homepage und "Lara Croft zum Spielen, eine ganze Welt von 'Tomb Raider IV'". Die Vorinstanzen haben diese CD-ROM - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (MR 2000, 110 = ÖBl-LS 2000/43 - Klassik-CD; ÖBl 2001, 23 - Sonnenfinsternisbrille römisch zwei ua) - nicht als Zeitungsbestandteil, sondern als unzulässige Zugabe gewertet. Die Frage, ob auch eine CD-ROM mit einem anderen Inhalt eine unzulässige Zugabe wäre, war nicht zu entscheiden.

Es trifft auch nicht zu, dass das Unterlassungsgebot CD-ROMs auch dann erfasste, wenn sie keine Zugaben, sondern ein zulässiger Zeitungsbestandteil wären. Der Beklagten ist nur das Ankündigen und Gewähren unentgeltlicher Zugaben verboten; dieses Verbot wird unter "insbesondere" verdeutlicht. Es gilt damit jedenfalls für die unter "insbesondere" aufgezählten Zugaben, wenn es auch nicht auf sie eingeschränkt ist (MR 1997, 332 = ÖBl 1997, 222 = RdW 1997, 535 = WBl 1997, 262 - BILLA-Bons; zur Fassung des Unterlassungstitels bei Zugabenverstößen allgemein ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei). Im vorliegenden Titel sind ohnehin nur CD-ROMs mit kostenlosem Internetzugang und/oder Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel angeführt und nicht CD-ROMs schlechthin.

Anmerkung

E62152 04A00991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00099.01I.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0040OB00099_01I0000_000