Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift "e-media" - insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht völlig unbedeutenden Werts zu gewinnen sind, eine CD mit kostenlosem Zugang zum Internet und Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel und/oder einen PC samt Farbdrucker - anzukündigen und/oder zu gewähren. Gegenstand des Verfahrens war (ua) eine Werbeaktion der Beklagten, bei der der Zeitschrift "e-media" eine "Gratis-CD-ROM mit 3 ganz starken Angeboten" beigelegt war: 80 Tage gratis ins World Wide Web, 30 Tage Profi-Software für die Erstellung einer Homepage und "Lara Croft zum Spielen, eine ganze Welt von 'Tomb Raider IV'". Die Vorinstanzen haben diese CD-ROM - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (MR 2000, 110 = ÖBl-LS 2000/43 - Klassik-CD; ÖBl 2001, 23 - Sonnenfinsternisbrille II ua) - nicht als Zeitungsbestandteil, sondern als unzulässige Zugabe gewertet. Die Frage, ob auch eine CD-ROM mit einem anderen Inhalt eine unzulässige Zugabe wäre, war nicht zu entscheiden.Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift "e-media" - insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht völlig unbedeutenden Werts zu gewinnen sind, eine CD mit kostenlosem Zugang zum Internet und Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel und/oder einen PC samt Farbdrucker - anzukündigen und/oder zu gewähren. Gegenstand des Verfahrens war (ua) eine Werbeaktion der Beklagten, bei der der Zeitschrift "e-media" eine "Gratis-CD-ROM mit 3 ganz starken Angeboten" beigelegt war: 80 Tage gratis ins World Wide Web, 30 Tage Profi-Software für die Erstellung einer Homepage und "Lara Croft zum Spielen, eine ganze Welt von 'Tomb Raider IV'". Die Vorinstanzen haben diese CD-ROM - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (MR 2000, 110 = ÖBl-LS 2000/43 - Klassik-CD; ÖBl 2001, 23 - Sonnenfinsternisbrille römisch zwei ua) - nicht als Zeitungsbestandteil, sondern als unzulässige Zugabe gewertet. Die Frage, ob auch eine CD-ROM mit einem anderen Inhalt eine unzulässige Zugabe wäre, war nicht zu entscheiden.
Es trifft auch nicht zu, dass das Unterlassungsgebot CD-ROMs auch dann erfasste, wenn sie keine Zugaben, sondern ein zulässiger Zeitungsbestandteil wären. Der Beklagten ist nur das Ankündigen und Gewähren unentgeltlicher Zugaben verboten; dieses Verbot wird unter "insbesondere" verdeutlicht. Es gilt damit jedenfalls für die unter "insbesondere" aufgezählten Zugaben, wenn es auch nicht auf sie eingeschränkt ist (MR 1997, 332 = ÖBl 1997, 222 = RdW 1997, 535 = WBl 1997, 262 - BILLA-Bons; zur Fassung des Unterlassungstitels bei Zugabenverstößen allgemein ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II). Im vorliegenden Titel sind ohnehin nur CD-ROMs mit kostenlosem Internetzugang und/oder Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel angeführt und nicht CD-ROMs schlechthin.Es trifft auch nicht zu, dass das Unterlassungsgebot CD-ROMs auch dann erfasste, wenn sie keine Zugaben, sondern ein zulässiger Zeitungsbestandteil wären. Der Beklagten ist nur das Ankündigen und Gewähren unentgeltlicher Zugaben verboten; dieses Verbot wird unter "insbesondere" verdeutlicht. Es gilt damit jedenfalls für die unter "insbesondere" aufgezählten Zugaben, wenn es auch nicht auf sie eingeschränkt ist (MR 1997, 332 = ÖBl 1997, 222 = RdW 1997, 535 = WBl 1997, 262 - BILLA-Bons; zur Fassung des Unterlassungstitels bei Zugabenverstößen allgemein ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei). Im vorliegenden Titel sind ohnehin nur CD-ROMs mit kostenlosem Internetzugang und/oder Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel angeführt und nicht CD-ROMs schlechthin.