Die Revision ist begründet.
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise als die den Feststellungen zugrundegelegten, an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten, so ist dies eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel. Damit erweist sich die unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 2 ZPO vorgenommene Bekämpfung der vom Berufungsgericht beschlossenen Ablehnung der Vernehmung der im Berufungsverfahren neu beantragten Zeugen jedenfalls als verfehlt. Ob in dieser Richtung etwa aus rechtlichen Erwägungen Feststellungsmängel vorliegen könnten, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht gegen § 25 ArbGerG verstoßen hat und deshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO gegeben ist.Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise als die den Feststellungen zugrundegelegten, an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten, so ist dies eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel. Damit erweist sich die unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vorgenommene Bekämpfung der vom Berufungsgericht beschlossenen Ablehnung der Vernehmung der im Berufungsverfahren neu beantragten Zeugen jedenfalls als verfehlt. Ob in dieser Richtung etwa aus rechtlichen Erwägungen Feststellungsmängel vorliegen könnten, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht gegen Paragraph 25, ArbGerG verstoßen hat und deshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gegeben ist.
Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren, das kein bloßes Überprüfungsverfahren ist, sind alle Beweise gemäß dem im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren geltenden Grundsatz der Neuverhandlung noch einmal aufzunehmen, wobei freilich das Gesetz (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG) die Erleichterung gewährt, dass die Beweisprotokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden, soferne das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung vor dem Berufungsgericht nicht für erforderlich erachtet und keine der Parteien Einspruch erhebt. Ein bloßer Einspruch einer Partei genügt daher bereits, um das Berufungsgericht zur unmittelbaren Wiederholung der Beweise zu zwingen (ArbSlg 5959 = SZ XXVII, 86). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (ONr. 19 S. 95) zunächst ausgesprochen, dass das Verfahren im Rahmen der Anfechtung gemäß § 25 ArbGerG neu durchgeführt wird und den Beweisbeschluss "wie in erster Instanz" gefasst, welche die Parteienvernehmung beschlossen und durchgeführt sowie in ihren Feststellungen verwertet hatte. Die im Protokoll ONr. 19 näher bezeichneten Zeugenaussagen wurden ohne Einspruch einer Partei verlesen. Der Vertreter der klagenden Partei sprach sich jedoch ausdrücklich gegen die Verlesung der Parteienaussagen aus, die auch nicht erfolgte. Der Berufungssenat beschloß dann "Abweisung sämtlicher Beweisanträge und Abstandnahme von der Parteienvernehmung".Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren, das kein bloßes Überprüfungsverfahren ist, sind alle Beweise gemäß dem im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren geltenden Grundsatz der Neuverhandlung noch einmal aufzunehmen, wobei freilich das Gesetz (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG) die Erleichterung gewährt, dass die Beweisprotokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden, soferne das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung vor dem Berufungsgericht nicht für erforderlich erachtet und keine der Parteien Einspruch erhebt. Ein bloßer Einspruch einer Partei genügt daher bereits, um das Berufungsgericht zur unmittelbaren Wiederholung der Beweise zu zwingen (ArbSlg 5959 = SZ römisch 27 , 86). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (ONr. 19 S. 95) zunächst ausgesprochen, dass das Verfahren im Rahmen der Anfechtung gemäß Paragraph 25, ArbGerG neu durchgeführt wird und den Beweisbeschluss "wie in erster Instanz" gefasst, welche die Parteienvernehmung beschlossen und durchgeführt sowie in ihren Feststellungen verwertet hatte. Die im Protokoll ONr. 19 näher bezeichneten Zeugenaussagen wurden ohne Einspruch einer Partei verlesen. Der Vertreter der klagenden Partei sprach sich jedoch ausdrücklich gegen die Verlesung der Parteienaussagen aus, die auch nicht erfolgte. Der Berufungssenat beschloß dann "Abweisung sämtlicher Beweisanträge und Abstandnahme von der Parteienvernehmung".
In dieser Textierung könnte zwar eine Beschlussfassung in dem Sinne erblickt werden, dass das Berufungsgericht wegen hinreichender Klärung des Sachverhaltes durch andere aufgenommene Beweise das subsidiäre Beweismittel der Parteienvernehmung für entbehrlich befand, was im Rahmen einer Neudurchführung nach § 25 ArbGerG auch möglich gewesen und nicht mehr revisibel wäre (SZ XXIII 175). Im Urteil des Berufungsgerichtes wird aber davon gesprochen (S. 111 = S. 11 der Urteilsausfertigungen), dass "zu einer Wiederholung der Parteienvernehmung vor dem Berufungsgerichte kein Anlass gesehen wurde" und im übrigen in Behandlung der Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung auch die vor dem Erstgericht durchgeführte Parteienvernehmung verwertet. Das Berufungsgericht ist sohin bei der Urteilsfassung so vorgegangen, als wären die Protokolle über die Parteienvernehmung verlesen worden. Diese Vorgangsweise des Berufungsgerichtes behaftet das Berufungsverfahren mit einem Mangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO, so dass auf die weiters geltend gemachten Revisionsgründe nicht einzugehen ist.In dieser Textierung könnte zwar eine Beschlussfassung in dem Sinne erblickt werden, dass das Berufungsgericht wegen hinreichender Klärung des Sachverhaltes durch andere aufgenommene Beweise das subsidiäre Beweismittel der Parteienvernehmung für entbehrlich befand, was im Rahmen einer Neudurchführung nach Paragraph 25, ArbGerG auch möglich gewesen und nicht mehr revisibel wäre (SZ römisch 23 175). Im Urteil des Berufungsgerichtes wird aber davon gesprochen (S. 111 = S. 11 der Urteilsausfertigungen), dass "zu einer Wiederholung der Parteienvernehmung vor dem Berufungsgerichte kein Anlass gesehen wurde" und im übrigen in Behandlung der Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung auch die vor dem Erstgericht durchgeführte Parteienvernehmung verwertet. Das Berufungsgericht ist sohin bei der Urteilsfassung so vorgegangen, als wären die Protokolle über die Parteienvernehmung verlesen worden. Diese Vorgangsweise des Berufungsgerichtes behaftet das Berufungsverfahren mit einem Mangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, so dass auf die weiters geltend gemachten Revisionsgründe nicht einzugehen ist.
Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.