Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren Gesellschafter der "B*****" ***** GmbH mit Sitz in R*****. Mit Abtretungsvertrag vom 17. 4. 1996 trat der Kläger seinen Geschäftsanteil im Nominale von 250.000 S um den Abtretungspreis in gleicher Höhe an den Beklagten ab; weil dieser das Abtretungsentgelt nicht entrichtet habe, erhob der Kläger am 18. 9. 1996 zu 6 Cg 240/96y des Landesgerichts Feldkirch das aus dem Spruch ersichtliche Klagebegehren.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. 2. 1997, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. 5. 1997, wurde der Beklagte zur Zahlung von 250.000 S samt 9,5 % Zinsen seit 16. 7. 1996 verurteilt. Aufgrund der vom Beklagten am 23. 9. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Wiederaufnahmeklage, die ua auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (nämlich auf die Entdeckung, daß dem Notariatsakt vom 17. 4. 1996 entgegen § 63 Abs 1 NotO eine nicht gerichtlich beeidete Dolmetscherin der türkischen Sprache beigezogen war) gestützt wurde, hob das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 3. 3. 1998 die oben genannten rechtskräftigen Urteile des Landesgerichts Feldkirch vom 4. 2. 1997 sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. 5. 1997 auf. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. 2. 1997, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. 5. 1997, wurde der Beklagte zur Zahlung von 250.000 S samt 9,5 % Zinsen seit 16. 7. 1996 verurteilt. Aufgrund der vom Beklagten am 23. 9. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Wiederaufnahmeklage, die ua auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (nämlich auf die Entdeckung, daß dem Notariatsakt vom 17. 4. 1996 entgegen Paragraph 63, Absatz eins, NotO eine nicht gerichtlich beeidete Dolmetscherin der türkischen Sprache beigezogen war) gestützt wurde, hob das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 3. 3. 1998 die oben genannten rechtskräftigen Urteile des Landesgerichts Feldkirch vom 4. 2. 1997 sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. 5. 1997 auf. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Kläger brachte im wiederaufgenommenen Verfahren zusammengefaßt vor, der Abtretungspreis sei vom Beklagten nicht gezahlt worden. Er habe die ursprüngliche Einlage bei der GmbH durch einen Bankkredit finanziert, für den er 11,35 % Zinsen jährlich zu zahlen habe. Ab Fälligkeit des Abtretungspreises habe der Beklagte aufgrund grob schuldhaften Zahlungsverzugs dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die Zinsen in der begehrten Höhe zu zahlen. Mit der Zahlung von 250.000 S am 2. 4. 1996 sei nicht der Abtretungspreis, sondern eine Schuld des Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers beglichen worden. Nachdem im Abtretungsvertrag eine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung festgehalten sei, ergebe sich daraus zwangsläufig, daß diese vor Abschluß des Notariatsakts durch den Beklagten (am 2. 4. 1996) vorgenommene Zahlung auf die Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers anzurechnen sei und auch angerechnet worden sei. Dies sei auch bei der Errichtung des Notariatsakts besprochen worden. Durch die Unterfertigung eines Abtretungsvertrags im Beisein eines Dolmetschers und vor dem Notar am 17. 4. 1996, wonach der Abtretungspreis von 250.000 S am 15. 7. 1996 zur Zahlung fällig sei, habe der Beklagte seine diesbezügliche Schuldigkeit ausdrücklich anerkannt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei der Abtretungsvertrag vom 17. 4. 1996 nicht unwirksam. Auch wenn ein Formmangel vorgelegen sei, sei der Notariatsakt tatsächlich durchgeführt worden. Die nachträgliche Berufung des Beklagten auf das angeblich verletzte Formgebot verstoße gegen die guten Sitten, weil der Beklagte die Gesellschafterrechte in Übereinstimmung mit der Abtretung über längere Zeit hindurch ausgeübt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, er habe den Abtretungspreis bereits am 2. 4. 1996 gezahlt, weil der Kläger auf Vorauszahlung bestanden und sich darüber hinaus die Erledigung des Notariatsakts verzögert habe. Der Abtretungsvertrag vom 17. 4. 1996 enthalte weder ein konstitutives, noch ein deklaratives Anerkenntnis, sondern lediglich einen letzten Fälligkeitstermin. Dieser Abtretungsvertrag sei auch unwirksam. Die beim Notariatsakt beigezogene Dolmetscherin für die türkische Sprache sei niemals in der Dolmetscherliste beim Landesgericht Feldkirch eingetragen gewesen. Der Notariatsakt habe daher nicht den in den §§ 54 bis 65 NotO gebotenen Förmlichkeiten entsprochen.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, er habe den Abtretungspreis bereits am 2. 4. 1996 gezahlt, weil der Kläger auf Vorauszahlung bestanden und sich darüber hinaus die Erledigung des Notariatsakts verzögert habe. Der Abtretungsvertrag vom 17. 4. 1996 enthalte weder ein konstitutives, noch ein deklaratives Anerkenntnis, sondern lediglich einen letzten Fälligkeitstermin. Dieser Abtretungsvertrag sei auch unwirksam. Die beim Notariatsakt beigezogene Dolmetscherin für die türkische Sprache sei niemals in der Dolmetscherliste beim Landesgericht Feldkirch eingetragen gewesen. Der Notariatsakt habe daher nicht den in den Paragraphen 54 bis 65 NotO gebotenen Förmlichkeiten entsprochen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten neuerlich schuldig, dem Kläger 250.000 S samt 9,5 % Zinsen seit 16. 7. 1996 zu bezahlen und an Prozeßkosten 97.973,08 S zu ersetzen. Das Zinsenmehrbegehren von weiteren 1,85 % aus 250.000 S seit 16. 7. 1996 wies es - unangefochten - ab. Es traf noch folgende weitere Feststellungen: Am 8. 3. 1996 errichteten die Streitteile in der Kanzlei des Notars Dr. S***** in D***** vor dessen Substituten Dr. E***** einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der "B*****" ***** GesmbH mit Sitz in R*****. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 500.000 S und wurde von den beiden Gesellschaftern, den Streitteilen, mit je einer Stammeinlage von 250.000 S übernommen, wovon je die Hälfte bar eingezahlt war. Bereits kurze Zeit nach Eröffnung des Lokals am 28. 3. 1996 hatte der Kläger das Interesse an seiner Tätigkeit im Rahmen dieser Gesellschaft verloren. Er war nämlich als Kellner und als "Mädchen für alles" tätig und fühlte sich dadurch gegenüber dem Beklagten zurückgesetzt. Die Streitteile kamen überein, daß der Kläger aus der Gesellschaft ausscheidet und dem Beklagten gegen den Übernahmspreis von 250.000 S seinen Geschäftsanteil überläßt. Insoweit bestand bereits Einigung am 2. 4. 1996. Der Kläger organisierte daraufhin die Verfassung eines entsprechenden Abtretungsvertrags durch den Notar und vereinbarte schließlich für den 17. 4. 1996 einen Termin zur Unterfertigung des entsprechenden Notariatsakts. Nachdem bereits zwei Termine vorher (ca eine Woche bzw zwei Wochen vor dem 17. 4. 1996) nicht zustandegekommen waren, trafen sich die Streitteile in Anwesenheit eines Dolmetschers am 17. 4. 1996 bei Notar Dr. S***** in D*****, wo ein entsprechender Abtretungsvertrag zur Unterfertigung vorlag. Der in deutscher Sprache abgefaßte Notariatsakt wurde vom Notarsubstituten Dr. E***** vorgelesen und von der Dolmetscherin jedenfalls soweit übersetzt und erklärt, daß die Parteien vollständig über das Rechtsgeschäft und den Inhalt des Notariatsakts Bescheid wußten. Dabei waren der Kläger und die ebenfalls anwesende Gattin des Beklagten der deutschen Sprache ohnedies mächtig, nur der Beklagte selbst konnte nicht Deutsch. Die beim Abschluß des Notariatsakts beigezogene Dolmetscherin war nicht gerichtlich beeidet, was den Vertragsparteien aber nicht bekannt war. Mitgebracht hatte die Dolmetscherin der Kläger und dessen Familie. Dabei bestand zwischen den Streitteilen bei Abschluß des Notariatsakts Einigkeit darüber, daß die Abtretung um den Abtretungspreis von 250.000 S erfolgen wird. Ob hinsichtlich der im Vertrag angeführten Fälligkeit des Abtretungspreises mit 15. 7. 1996 irgendwelche Absprachen zwischen den Streitteilen stattgefunden haben, steht nicht fest. In Auftrag gegeben wurde der Notariatsakt vom Kläger, von dem somit gegenüber dem Vertragsverfasser auch die entsprechenden Vorgaben und Angaben stammen. Nach Abschluß des Notariatsakts wurde die Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers an den Beklagten auf dessen Veranlassung auch im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch durchgeführt. Seit 17. 4. 1996 vertrat der Beklagte die Gesellschaft selbständig. Durch ihn wurden auch zwei Personen als gewerberechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Geführt wurde die Gesellschaft und das von ihr betriebene Gastlokal seit dem Ausscheiden des Klägers vom Beklagten allein; der Kläger hatte seither mit dieser Gesellschaft und dem Gastlokal nichts mehr zu tun.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt folgendermaßen:
Den Parteien sei bei Unterfertigung des Notariatsakts völlig bewußt gewesen, welches Rechtsgeschäft zwischen ihnen abgeschlossen werde und welchen Inhalt das Rechtsgeschäft habe. Entsprechend diesem Parteiwillen habe auch in der Folge der Beklagte tatsächlich die gesamte Gesellschaft übernommen und als alleiniger Gesellschaft und alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer die Geschäfte geführt. Sei auch davon auszugehen, daß der unter Außerachtlassung der in den §§ 54 bis 65 NotO gebotenen Förmlichkeiten und Vorschriften aufgenommene Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde habe (§ 66 NotO) und damit kein formgültiger Vertrag vorliege, so könne sich der Beklagte als Erwerber der Geschäftsanteile nach Erfüllung des Rechtsgeschäfts nicht mehr auf das Fehlen der Formvorschrift eines Notariatsakts berufen. Nachdem der Beklagte die aus dem Erwerb der Geschäftsanteile erfließenden Rechte - die Führung des Geschäfts - bereits längere Zeit tatsächlich allein wahrgenommen habe, verstoße sein Beharren auf dem Formgebot gegen die guten Sitten. Er habe daher den Abtretungspreis zu bezahlen.Den Parteien sei bei Unterfertigung des Notariatsakts völlig bewußt gewesen, welches Rechtsgeschäft zwischen ihnen abgeschlossen werde und welchen Inhalt das Rechtsgeschäft habe. Entsprechend diesem Parteiwillen habe auch in der Folge der Beklagte tatsächlich die gesamte Gesellschaft übernommen und als alleiniger Gesellschaft und alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer die Geschäfte geführt. Sei auch davon auszugehen, daß der unter Außerachtlassung der in den Paragraphen 54 bis 65 NotO gebotenen Förmlichkeiten und Vorschriften aufgenommene Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde habe (Paragraph 66, NotO) und damit kein formgültiger Vertrag vorliege, so könne sich der Beklagte als Erwerber der Geschäftsanteile nach Erfüllung des Rechtsgeschäfts nicht mehr auf das Fehlen der Formvorschrift eines Notariatsakts berufen. Nachdem der Beklagte die aus dem Erwerb der Geschäftsanteile erfließenden Rechte - die Führung des Geschäfts - bereits längere Zeit tatsächlich allein wahrgenommen habe, verstoße sein Beharren auf dem Formgebot gegen die guten Sitten. Er habe daher den Abtretungspreis zu bezahlen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Weiters äußerte es folgende Rechtsansicht: Mit der für die Übertragung des Geschäftsanteils vorgesehenen Notariatsaktsform werde der Zweck verfolgt, die Zirkulationsfähigkeit und Negotiabilität von Geschäftsanteilen auszuschließen, damit sie "nicht auf die Börse oder den Markt" gebracht werden, also auch keine Börse - oder Marktpreise haben. Die neuere Rechtsprechung messe der Notariatsaktsform demgegenüber eine dreifache Funktion zu. Neben der Immobilisierung der Geschäftsanteile solle der Erwerber zu reiflicher Überlegung angehalten (SZ 62/28) und es solle schließlich auch gewährleistet werden, daß die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden könne (ecolex 1992, 634; NZ 1990, 279; JBl 1990, 715). Das Fehlen der erforderlichen Form führe dazu, daß das Geschäft nicht wirksam zustandekomme und zwar auch dann nicht, wenn der Kaufpreis gezahlt sei (ecolex 1992, 634; ecolex 1990, 551 ua). Das bedeute, daß aus einem formfrei geschlossenen Vertrag weder auf Errichtung eines Notariatsakts über die Abtretung noch auf Unterfertigung einer dazu dienenden Vollmacht geklagt werden könne. Der schon gezahlte Kaufpreis sei grundsätzlich kondizierbar. Formmängel des Verpflichtungsgeschäfts würden nach § 15 Abs 4 dGmbHG durch Übertragung des Anteils geheilt. Diese Möglichkeit lehne der Oberste Gerichtshof für das österreichische Recht ab, ohne daß freilich ganz deutlich werde, ob Heilung des Verpflichtungs- oder des Verfügungsgeschäfts gemeint sei (ecolex 1992, 634; NZ 1990, 279). Bei tatsächlicher Erfüllung der Verpflichtung durch beide Seiten und Ausübung der Gesellschafterrechte durch den Erwerber über eine längere Zeit sei freilich angenommen worden, daß die Rückforderung des Kaufpreises gegen die guten Sitten verstoßen könne (SZ 56/119; JBl 1990, 715; Koppensteiner, Komm zum GmbHG2 Rz 25 zu § 76). Die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäfts setze nicht nur die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte, sondern vor allem voraus, daß der Käufer diese Rechte bereits längere Zeit hindurch tatsächlich ausgeübt habe. Seien diese Voraussetzungen gegeben, dann verstoße das Beharren auf dem Formgebot gegen die guten Sitten. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger habe mit Vertrag vom 17. 4. 1996 seinen Geschäftsanteil an der GmbH um den Abtretungspreis von 250.000 S an den Beklagten, an den einzigen Mitgesellschafter, abgetreten, der durch die Vertragsannahme alleiniger Gesellschafter der GmbH geworden sei. Der Kläger habe somit nicht nur tatsächlich erfüllt, auch der Beklagte habe seit dem genannten Zeitpunkt die Vorteile des Geschäfts genossen. Damit verstoße sein Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsakts für die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH nach den obigen Darlegungen gegen die guten Sitten.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Weiters äußerte es folgende Rechtsansicht: Mit der für die Übertragung des Geschäftsanteils vorgesehenen Notariatsaktsform werde der Zweck verfolgt, die Zirkulationsfähigkeit und Negotiabilität von Geschäftsanteilen auszuschließen, damit sie "nicht auf die Börse oder den Markt" gebracht werden, also auch keine Börse - oder Marktpreise haben. Die neuere Rechtsprechung messe der Notariatsaktsform demgegenüber eine dreifache Funktion zu. Neben der Immobilisierung der Geschäftsanteile solle der Erwerber zu reiflicher Überlegung angehalten (SZ 62/28) und es solle schließlich auch gewährleistet werden, daß die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden könne (ecolex 1992, 634; NZ 1990, 279; JBl 1990, 715). Das Fehlen der erforderlichen Form führe dazu, daß das Geschäft nicht wirksam zustandekomme und zwar auch dann nicht, wenn der Kaufpreis gezahlt sei (ecolex 1992, 634; ecolex 1990, 551 ua). Das bedeute, daß aus einem formfrei geschlossenen Vertrag weder auf Errichtung eines Notariatsakts über die Abtretung noch auf Unterfertigung einer dazu dienenden Vollmacht geklagt werden könne. Der schon gezahlte Kaufpreis sei grundsätzlich kondizierbar. Formmängel des Verpflichtungsgeschäfts würden nach Paragraph 15, Absatz 4, dGmbHG durch Übertragung des Anteils geheilt. Diese Möglichkeit lehne der Oberste Gerichtshof für das österreichische Recht ab, ohne daß freilich ganz deutlich werde, ob Heilung des Verpflichtungs- oder des Verfügungsgeschäfts gemeint sei (ecolex 1992, 634; NZ 1990, 279). Bei tatsächlicher Erfüllung der Verpflichtung durch beide Seiten und Ausübung der Gesellschafterrechte durch den Erwerber über eine längere Zeit sei freilich angenommen worden, daß die Rückforderung des Kaufpreises gegen die guten Sitten verstoßen könne (SZ 56/119; JBl 1990, 715; Koppensteiner, Komm zum GmbHG2 Rz 25 zu Paragraph 76,). Die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäfts setze nicht nur die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte, sondern vor allem voraus, daß der Käufer diese Rechte bereits längere Zeit hindurch tatsächlich ausgeübt habe. Seien diese Voraussetzungen gegeben, dann verstoße das Beharren auf dem Formgebot gegen die guten Sitten. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger habe mit Vertrag vom 17. 4. 1996 seinen Geschäftsanteil an der GmbH um den Abtretungspreis von 250.000 S an den Beklagten, an den einzigen Mitgesellschafter, abgetreten, der durch die Vertragsannahme alleiniger Gesellschafter der GmbH geworden sei. Der Kläger habe somit nicht nur tatsächlich erfüllt, auch der Beklagte habe seit dem genannten Zeitpunkt die Vorteile des Geschäfts genossen. Damit verstoße sein Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsakts für die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH nach den obigen Darlegungen gegen die guten Sitten.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich die vom Obersten Gerichtshof angenommene Sittenwidrigkeit jeweils auf die Rückforderung des Kaufpreises bei tatsächlicher Erfüllung der Verpflichtung durch beide Seiten bezogen habe. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt insoweit anders gelagert, als zwar der Kläger, nicht jedoch der Beklagte erfüllt habe. Für diese Fallkonstellation sei höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht bekannt.