B e g r ü n d u n g :
In seiner am 10.11.1995 eingebrachten Klage hatte der Kläger, gestützt auf § 78 UrhG, begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, das Bildnis des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Zusammenhang damit über das gegen den Kläger anhängige Strafverfahren nach dem Verbotsgesetz berichtet oder behauptet werde, der Kläger sei Führungsfigur oder Angehöriger der gewaltbereiten Neonazi-Szene oder einer Gruppierung, die den Mord an Demokraten geübt habe oder übe oder deren Ziel die Neugründung der NSDAP und die Zerschlagung der demokratischen Republik Österreich gewesen sei oder sei.In seiner am 10.11.1995 eingebrachten Klage hatte der Kläger, gestützt auf Paragraph 78, UrhG, begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, das Bildnis des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Zusammenhang damit über das gegen den Kläger anhängige Strafverfahren nach dem Verbotsgesetz berichtet oder behauptet werde, der Kläger sei Führungsfigur oder Angehöriger der gewaltbereiten Neonazi-Szene oder einer Gruppierung, die den Mord an Demokraten geübt habe oder übe oder deren Ziel die Neugründung der NSDAP und die Zerschlagung der demokratischen Republik Österreich gewesen sei oder sei.
In ihrer Klagebeantwortung stellte die beklagte Partei unter Berufung auf den Beschluß des OGH vom 29.8.1995 (AnwBl 1995, 778 = ecolex 1995, 886) gemäß Art. 177 Abs 1 EGV den Antrag, den vorliegenden Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung über die Frage vorzulegen, ob und inwieweit Lichtbilder iVm dem Bildbegleittext vom Grundrechtsschutz des Art. 10 EMRK umfaßt sind.In ihrer Klagebeantwortung stellte die beklagte Partei unter Berufung auf den Beschluß des OGH vom 29.8.1995 (AnwBl 1995, 778 = ecolex 1995, 886) gemäß Artikel 177, Absatz eins, EGV den Antrag, den vorliegenden Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung über die Frage vorzulegen, ob und inwieweit Lichtbilder in Verbindung mit dem Bildbegleittext vom Grundrechtsschutz des Artikel 10, EMRK umfaßt sind.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht diesen Antrag zurück.
In seiner Begründung führte es aus, gemäß Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) entscheide der Gerichtshof im Weg der VorabentscheidungIn seiner Begründung führte es aus, gemäß Artikel 177, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) entscheide der Gerichtshof im Weg der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrages,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen soweit diese Satzungen dies vorsehen. Die Frage, ob und inwieweit Lichtbilder iVm den Begleittext vom Grundrechtschutzes des Art. 10 EMRK umfaßt sind, sei somit kein in die oben unter a) bis c) aufgezählten Zuständigkeitsbereiche des Europäischen Gerichtshofes fallendes Problem.c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen soweit diese Satzungen dies vorsehen. Die Frage, ob und inwieweit Lichtbilder in Verbindung mit den Begleittext vom Grundrechtschutzes des Artikel 10, EMRK umfaßt sind, sei somit kein in die oben unter a) bis c) aufgezählten Zuständigkeitsbereiche des Europäischen Gerichtshofes fallendes Problem.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, der nicht berechtigt ist.