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Entscheidung 504 Präs 1/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs1/21p

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Kopf

Beschluss:

                            

Spruch

Der Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Begründung:

                            

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).

              Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist in dem gegen den Angeklagten zu 34 Hv 119/17y des Landesgerichts Leoben anhängigen Strafverfahren derzeit zu keiner Entscheidung berufen.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E130451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00001.21P.0107.000

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210107_OGH0002_504PRA00001_21P0000_000