Entscheidung 504 Präs 1/21p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs1/21p
Entscheidungsdatum
07.01.2021
Spruch
Der Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist in dem gegen den Angeklagten zu 34 Hv 119/17y des Landesgerichts Leoben anhängigen Strafverfahren derzeit zu keiner Entscheidung berufen.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00001.21P.0107.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210107_OGH0002_504PRA00001_21P0000_000