Entscheidung 504 Präs 1/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs1/22i
Entscheidungsdatum
11.01.2022
Spruch
Der zu 9 Ns 38/21d des Landesgerichts Leoben gestellte Ablehnungsantrag des B* gegen den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz (AZ 1 Ns 26/21y) vom 7. November 2021 wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Beim Landesgericht Leoben ist zu AZ 34 Hv 119/17y ein Strafverfahren gegen den Ablehnungswerber und andere Angeklagte ua wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 15 StGB anhängig. Beim Landesgericht Leoben ist zu AZ 34 Hv 119/17y ein Strafverfahren gegen den Ablehnungswerber und andere Angeklagte ua wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 15, StGB anhängig.
Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz ist für die Entscheidung über den vom Ablehnungswerber am 17. November 2021 gestellten Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin des Landesgerichts Leoben zuständig. Mit diesem Antrag lehnte der Ablehnungswerber neben weiteren Richtern des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz auch den Vizepräsidenten ab. Der Antrag erschöpft sich in der Behauptung, „die genannten und andere Richter“ seien aufgrund ihrer Befangenheit nicht in der Lage, näher bezeichnete physische Beeinträchtigungen des Ablehnungswerbers als Verhandlungsunfähigkeit zu qualifizieren; die Abwesenheit des Ablehnungswerbers in der Verhandlung sei daher auch nicht als Flucht zu werten.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag gegen den Vizepräsidenten, der sich für nicht befangen erklärt, ist schon deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar ist, in welchem sachlichen Zusammenhang die erhobenen Vorwürfe gegen den Vizepräsidenten des Oberlandesgericht stehen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:504PRA00001.22I.0111.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20220111_OGH0002_504PRA00001_22I0000_000