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Entscheidung 504 Präs 16/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs16/21v

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Kopf

Beschluss:

                            

Spruch

Der zu 29 Ns 9/21x des Oberlandesgerichts Wien gestellte Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.

Begründung:

                            

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 25. November 2020 zu 130 Bl 58/20y den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen ***** als unzulässig zurück. Seine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde verband der Einschreiter mit dem Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts *****. Dazu führte er zusammengefasst aus, er sei selbst als Strafgefangener und sogenannter Freigänger im Oberlandesgericht ***** tätig gewesen. Die letzten ihn betreffenden Urteile hätten sich „anhaltend als suspect verwerflich“ erwiesen.

 Mit diesem Vorbringen, das kein den mitabgelehnten Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** betreffendes Tatsachensubstrat enthält, wird weder eine subjektive Befangenheit noch ein objektiver Anschein der Parteilichkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** aufgezeigt.

Textnummer

E131141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00016.21V.0325.000

Im RIS seit

25.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210325_OGH0002_504PRA00016_21V0000_000