Entscheidung 504 Präs 16/21v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs16/21v
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Spruch
Der zu 29 Ns 9/21x des Oberlandesgerichts Wien gestellte Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 25. November 2020 zu 130 Bl 58/20y den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen ***** als unzulässig zurück. Seine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde verband der Einschreiter mit dem Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts *****. Dazu führte er zusammengefasst aus, er sei selbst als Strafgefangener und sogenannter Freigänger im Oberlandesgericht ***** tätig gewesen. Die letzten ihn betreffenden Urteile hätten sich „anhaltend als suspect verwerflich“ erwiesen.Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 25. November 2020 zu 130 Bl 58/20y den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen ***** als unzulässig zurück. Seine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde verband der Einschreiter mit dem Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts *****. Dazu führte er zusammengefasst aus, er sei selbst als Strafgefangener und sogenannter Freigänger im Oberlandesgericht ***** tätig gewesen. Die letzten ihn betreffenden Urteile hätten sich „anhaltend als suspect verwerflich“ erwiesen.
Mit diesem Vorbringen, das kein den mitabgelehnten Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** betreffendes Tatsachensubstrat enthält, wird weder eine subjektive Befangenheit noch ein objektiver Anschein der Parteilichkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00016.21V.0325.000
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210325_OGH0002_504PRA00016_21V0000_000