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Entscheidung 504 Präs 27/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

504Präs27/23i

Entscheidungsdatum

22.05.2023

Kopf

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen den Präsidenten der * Rechtsanwaltskammer *, Rechtsanwalt in *, AZ D 19/23 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige des Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer wegen Ausgeschlossenheit den

Beschluss:

Spruch

                            Der Präsident des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer ist von der Entscheidung über die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und von allenfalls weiteren in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidungen ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Gegenstand einer anonymen Anzeige gegen den Präsidenten der * Rechtsanwaltskammer vom 21. März 2023 ist der Vorwurf, der Präsident habe die rechtswidrige, weil gegen Paragraph 22, Absatz eins, DSt verstoßende, Anweisung erteilt, dass zunächst ihm bzw der Leiterin des Kammeramts alle neuen Anzeigen oder Beschwerden unverzüglich zuzuleiten seien. Das gelte auch für Eingaben, die zwar zu bestehenden Akten einlangten, allerdings neue disziplinarrechtliche Vorwürfe enthielten oder auch nur enthalten könnten.

                            Aufgrund dieser anonymen Anzeige brachte der Kammeranwalts-Stellvertreter am 19. April 2023 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft * und am selben Tag den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Präsidenten der * Rechtsanwaltskammer ein, verbunden mit dem Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs und einem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Delegierungsantrag wegen Befangenheit der (gemeint: aller) Mitglieder des Disziplinarrats.

                            

Rechtliche Beurteilung

Mit Anzeige vom 4. Mai 2023 zeigte der Präsident des Disziplinarrats, der über die Anträge des Kammeranwalts-Stellvertreters zu entscheiden hat, seine Ausgeschlossenheit an, die er damit begründete, dass er die beanstandete „Anweisung“ für rechtswidrig halte, die auch der in der Vergangenheit zwischen dem Ausschuss (dessen Präsidenten) und seinem Amtsvorgänger vertretenen Rechtsauffassung widerspreche. Es seien auch bereits rechtsverletzende, weil ausschließlich dem Kammeranwalt zustehende „Zurücklegungen von disziplinarrechtlich relevanten Anzeigen“ durch den Ausschuss vorgenommen worden. Diese seine Rechtsansicht zu Paragraph 22, Absatz eins, DSt habe er seit Jahren klar geäußert. Er fühle sich daher auch subjektiv befangen.

Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.

                            Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können (23 Ns 1/16y mwN).

Im vorliegenden Fall wurden konkrete Umstände dargetan, die schon aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken könnten, der Präsident des Disziplinarrats könnte sich von anderen als bloß sachlichen Erwägungen leiten lassen. Das ergibt sich vor allem daraus, dass der Präsident des Disziplinarrats offenbar schon längere Zeit eine vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer abweichende Rechtsansicht vertritt, hier also erkennbar ein struktureller Konflikt zwischen dem Disziplinarrat und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bezüglich der Auslegung und Handhabung von Paragraph 22, Absatz eins und 2 DSt besteht. Da der Präsident des Disziplinarrats überdies selbst von seiner Befangenheit ausgeht, ist seine Ausgeschlossenheit festzustellen, die sich nicht nur auf die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, sondern auch auf allenfalls weitere, im Verfahren zu treffende Entscheidungen bezieht.

Textnummer

E138292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:504PRA00027.23I.0522.000

Im RIS seit

24.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230522_OGH0002_504PRA00027_23I0000_000