Mit Anzeige vom 4. Mai 2023 zeigte der Präsident des Disziplinarrats, der über die Anträge des Kammeranwalts-Stellvertreters zu entscheiden hat, seine Ausgeschlossenheit an, die er damit begründete, dass er die beanstandete „Anweisung“ für rechtswidrig halte, die auch der in der Vergangenheit zwischen dem Ausschuss (dessen Präsidenten) und seinem Amtsvorgänger vertretenen Rechtsauffassung widerspreche. Es seien auch bereits rechtsverletzende, weil ausschließlich dem Kammeranwalt zustehende „Zurücklegungen von disziplinarrechtlich relevanten Anzeigen“ durch den Ausschuss vorgenommen worden. Diese seine Rechtsansicht zu § 22 Abs 1 DSt habe er seit Jahren klar geäußert. Er fühle sich daher auch subjektiv befangen.Mit Anzeige vom 4. Mai 2023 zeigte der Präsident des Disziplinarrats, der über die Anträge des Kammeranwalts-Stellvertreters zu entscheiden hat, seine Ausgeschlossenheit an, die er damit begründete, dass er die beanstandete „Anweisung“ für rechtswidrig halte, die auch der in der Vergangenheit zwischen dem Ausschuss (dessen Präsidenten) und seinem Amtsvorgänger vertretenen Rechtsauffassung widerspreche. Es seien auch bereits rechtsverletzende, weil ausschließlich dem Kammeranwalt zustehende „Zurücklegungen von disziplinarrechtlich relevanten Anzeigen“ durch den Ausschuss vorgenommen worden. Diese seine Rechtsansicht zu Paragraph 22, Absatz eins, DSt habe er seit Jahren klar geäußert. Er fühle sich daher auch subjektiv befangen.
Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt. Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.
Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können (23 Ns 1/16y mwN).
Im vorliegenden Fall wurden konkrete Umstände dargetan, die schon aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken könnten, der Präsident des Disziplinarrats könnte sich von anderen als bloß sachlichen Erwägungen leiten lassen. Das ergibt sich vor allem daraus, dass der Präsident des Disziplinarrats offenbar schon längere Zeit eine vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer abweichende Rechtsansicht vertritt, hier also erkennbar ein struktureller Konflikt zwischen dem Disziplinarrat und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bezüglich der Auslegung und Handhabung von § 22 Abs 1 und 2 DSt besteht. Da der Präsident des Disziplinarrats überdies selbst von seiner Befangenheit ausgeht, ist seine Ausgeschlossenheit festzustellen, die sich nicht nur auf die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, sondern auch auf allenfalls weitere, im Verfahren zu treffende Entscheidungen bezieht. Im vorliegenden Fall wurden konkrete Umstände dargetan, die schon aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken könnten, der Präsident des Disziplinarrats könnte sich von anderen als bloß sachlichen Erwägungen leiten lassen. Das ergibt sich vor allem daraus, dass der Präsident des Disziplinarrats offenbar schon längere Zeit eine vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer abweichende Rechtsansicht vertritt, hier also erkennbar ein struktureller Konflikt zwischen dem Disziplinarrat und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bezüglich der Auslegung und Handhabung von Paragraph 22, Absatz eins und 2 DSt besteht. Da der Präsident des Disziplinarrats überdies selbst von seiner Befangenheit ausgeht, ist seine Ausgeschlossenheit festzustellen, die sich nicht nur auf die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, sondern auch auf allenfalls weitere, im Verfahren zu treffende Entscheidungen bezieht.