Entscheidung 504 Präs 28/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs28/20g
Entscheidungsdatum
14.07.2020
Kopf
Über die zu AZ 1 Ns 24/20y des Oberlandesgerichts Graz erfolgte Ablehnung seines Präsidenten ergeht der
Beschluss:
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern dieses Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde des J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 2020, GZ 24 Hv 6/20v-80, nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ausschließungsgründe vorgebracht werden.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ausschließungsgründe vorgebracht werden.
In der – als „Befangenheitsantrag gegen OLG Graz“ bezeichneten – Ablehnung werden den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ausgeschlossenheitsgründe nicht thematisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00028.20G.0714.000
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200714_OGH0002_504PRA00028_20G0000_000