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Entscheidung 504 Präs 28/20g×

Entscheidung 504 Präs 28/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs28/20g

Entscheidungsdatum

14.07.2020

Kopf

Über die zu AZ 1 Ns 24/20y des Oberlandesgerichts Graz erfolgte Ablehnung seines Präsidenten ergeht der

Beschluss:

Spruch

                            Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern dieses Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde des J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 2020, GZ 24 Hv 6/20v-80, nicht ausgeschlossen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ausschließungsgründe vorgebracht werden.

              In der – als „Befangenheitsantrag gegen OLG Graz“ bezeichneten – Ablehnung werden den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ausgeschlossenheitsgründe nicht thematisiert.

Textnummer

E128859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00028.20G.0714.000

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200714_OGH0002_504PRA00028_20G0000_000