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Entscheidung 504 Präs 29/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs29/20d

Entscheidungsdatum

30.07.2020

Kopf

Beschluss

Spruch

Der Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).

              Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz weist in seinem Vorlagebericht zutreffend darauf hin, dass sich der Antrag des Ablehnungswerbers auf den bereits gefassten Beschluss vom 26. Mai 2020 bezieht (GZ 1 Ns 18/20s), mit dem der Präsident des Oberlandesgerichts Graz über einen Antrag auf Ablehnung von Mitgliedern eines Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Graz entschieden hat. Eine aktuelle Entscheidungskompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz in dem gegen den Ablehnungswerber anhängigen Strafverfahren, das derzeit dem Obersten Gerichtshof mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt ist, ist nicht ersichtlich.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E128972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00029.20D.0730.000

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200730_OGH0002_504PRA00029_20D0000_000