Entscheidung 504 Präs 35/21p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs35/21p
Entscheidungsdatum
08.10.2021
Kopf
Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in den Disziplinarsachen gegen Dr. *****, Rechtsanwältin in *****, AZ D 37/20 und D 23/21 des Disziplinarrats der *****, über die Anträge auf Ausschließung des Präsidenten des Disziplinarrats der ***** wegen Befangenheit den
Beschluss:
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Anträgen vom 13. September 2021 lehnte die Disziplinarbeschuldigte den Präsidenten und Vorsitzenden der ***** in weiteren zwei gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren neuerlich ab (vgl Beschluss des OGH vom 15. September 2021 im Verfahren AZ 504 Präs 33/21v betreffend das Disziplinarverfahren D 29/21). Der abgelehnte Präsident habe in allen gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren denselben Rechtsanwalt als Untersuchungskommissär bestellt. Das verstoße nicht nur gegen die Statuten der RAO, sondern auch gegen alle erdenklichen Grundrechte der Disziplinarbeschuldigten. Der Präsident, der in „Konkurse involviert“ sei, arbeite im Übrigen eng mit zwei näher bezeichneten Rechtsanwälten zusammen, deren Machenschaften die Disziplinarbeschuldigte in einer Anzeige vom 17. April 2021 aufgezeigt habe.Mit Anträgen vom 13. September 2021 lehnte die Disziplinarbeschuldigte den Präsidenten und Vorsitzenden der ***** in weiteren zwei gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren neuerlich ab vergleiche Beschluss des OGH vom 15. September 2021 im Verfahren AZ 504 Präs 33/21v betreffend das Disziplinarverfahren D 29/21). Der abgelehnte Präsident habe in allen gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren denselben Rechtsanwalt als Untersuchungskommissär bestellt. Das verstoße nicht nur gegen die Statuten der RAO, sondern auch gegen alle erdenklichen Grundrechte der Disziplinarbeschuldigten. Der Präsident, der in „Konkurse involviert“ sei, arbeite im Übrigen eng mit zwei näher bezeichneten Rechtsanwälten zusammen, deren Machenschaften die Disziplinarbeschuldigte in einer Anzeige vom 17. April 2021 aufgezeigt habe.
Der abgelehnte Präsident erklärte sich in seiner Stellungnahme für nicht befangen. Sein beruflicher Tätigkeitsbereich beziehe sich nicht auf Insolvenzen. Mit einem der von der Ablehnungswerberin genannten Rechtsanwälte habe er bisher – soweit erinnerlich – überhaupt keinen beruflichen Kontakt gehabt; er habe lediglich einmal einen Schuldner vertreten, in dessen Insolvenzverfahren der zweite namentlich genannte Rechtsanwalt zum Verwalter bestellt worden sei. Die erwähnte Anzeige vom 17. April 2021 sei in der Rechtsanwaltskammer nie eingegangen.
Der Ablehnungsantrag, über den gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist unberechtigt.Der Ablehnungsantrag, über den gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist unberechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen welche Bestimmung der RAO oder gegen welches Grundrecht die Bestellung desselben Untersuchungskommissärs in mehreren gegen die Disziplinarbeschuldigte anhängigen Verfahren verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Der Disziplinarbeschuldigten steht es frei, eine behauptete Befangenheit des bestellten Untersuchungskommissärs geltend zu machen, von welchem Recht sie auch bereits Gebrauch machte. Die Behauptung in der Anzeige, der abgelehnte Präsident arbeite eng mit zwei Rechtsanwälten zusammen, deren „Machenschaften“ die Disziplinarbeschuldigte aufgezeigt habe, wird vom Präsidenten bestritten und ist durch keinerlei konkretes Tatsachensubstrat untermauert. Schon aus diesem Grund bestehen keine Anhaltspunkte für die behauptete subjektive Befangenheit des abgelehnten Präsidenten. Gründe für eine Anscheinsbefangenheit wurden ebenfalls nicht vorgebracht.
Die Anträge sind daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00035.21P.1008.000
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021
Dokumentnummer
JJT_20211008_OGH0002_504PRA00035_21P0000_000