Entscheidung 504 Präs 36/20h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs36/20h
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Spruch
Der zu 1 Ns 41/20y des Oberlandesgerichts Graz gestellte Ablehnungsantrag des J***** gegen den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 10. September 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte lehnte in seiner Eingabe „das gesamte Oberlandesgericht Graz“ wegen Befangenheit ab.
Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz ist als erster Vertreter des auf Urlaub befindlichen Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Befangenheit der Mitglieder jenes Rechtsmittelsenats zuständig, der über eine Beschwerde des Angeklagten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat.
Hinsichtlich der auch auf den Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten bezogenen Pauschalablehnung ist die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung berufen.
Im Ablehnungsantrag wird lediglich der Pauschalvorwurf erhoben, das Oberlandesgericht Graz verstoße gegen Art 6 EMRK und sei „untragbar“. Den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ablehnungsgründe werden nicht aufgezeigt. Im Ablehnungsantrag wird lediglich der Pauschalvorwurf erhoben, das Oberlandesgericht Graz verstoße gegen Artikel 6, EMRK und sei „untragbar“. Den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ablehnungsgründe werden nicht aufgezeigt.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00036.20H.0916.000
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Dokumentnummer
JJT_20200916_OGH0002_504PRA00036_20H0000_000