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Entscheidung 504 Präs 36/20h×

Entscheidung 504 Präs 36/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs36/20h

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Kopf

Beschluss:

Spruch

Der zu 1 Ns 41/20y des Oberlandesgerichts Graz gestellte Ablehnungsantrag des J***** gegen den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 10. September 2020 wird zurückgewiesen.

Begründung:

                            

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte lehnte in seiner Eingabe „das gesamte Oberlandesgericht Graz“ wegen Befangenheit ab.

 Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz ist als erster Vertreter des auf Urlaub befindlichen Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Befangenheit der Mitglieder jenes Rechtsmittelsenats zuständig, der über eine Beschwerde des Angeklagten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat.

 Hinsichtlich der auch auf den Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten bezogenen Pauschalablehnung ist die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung berufen.

Im Ablehnungsantrag wird lediglich der Pauschalvorwurf erhoben, das Oberlandesgericht Graz verstoße gegen Artikel 6, EMRK und sei „untragbar“. Den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ablehnungsgründe werden nicht aufgezeigt.

              Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E129295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00036.20H.0916.000

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200916_OGH0002_504PRA00036_20H0000_000