Rechtstracker.at
Entscheidung 504 Präs 36/26t×

Entscheidung 504 Präs 36/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

504Präs36/26t

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst über die Ablehnungsanträge des Einschreiters *S* vom 17. Juni 2006 (AZ 5 Ns 19/26x, 5 Ns 31/26m und 5 Ns 32/26h des OLG *) gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz den

Spruch

Beschluss:

Die Ablehnungsanträge werden verworfen.

Text

Begründung:

Der Einschreiter stellt eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts *.

Rechtliche Beurteilung

Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (Paragraph 46, Absatz 3, StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig. Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag. Aus der – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen – Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts *.

Der Antrag war daher spruchgemäß zu verwerfen.

Textnummer

E148346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00036.26T.0803.000

Im RIS seit

07.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000