Entscheidung 504 Präs 36/26t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs36/26t
Entscheidungsdatum
03.08.2026
Kopf
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst über die Ablehnungsanträge des Einschreiters *S* vom 17. Juni 2006 (AZ 5 Ns 19/26x, 5 Ns 31/26m und 5 Ns 32/26h des OLG *) gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz den
Spruch
Beschluss:
Die Ablehnungsanträge werden verworfen.
Text
Begründung:
Der Einschreiter stellt eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts *.
Rechtliche Beurteilung
Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (§ 46 Abs 3 StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig. Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag. Aus der – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen – Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts *.Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (Paragraph 46, Absatz 3, StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig. Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag. Aus der – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen – Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts *.
Der Antrag war daher spruchgemäß zu verwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00036.26T.0803.000
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000