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Entscheidung 504 Präs 37/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

504Präs37/26i

Entscheidungsdatum

13.08.2026

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst über die Eingabe des Einschreiters * S* vom 30. Juli 2026 (AZ 5 Ns 36/26x des Oberlandesgerichts Linz) den

Beschluss:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter stellt regelmäßig eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Allein seit März 2026 hat er beim Obersten Gerichtshof zumindest 12 derartige Anträge gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gestellt. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Anträge bei den Vorinstanzen.

Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (Paragraph 46, Absatz 3, StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig.

Die Ausführungen in der nunmehrigen, als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe zielen inhaltlich auf eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab, die jedoch nach Paragraph 45, Absatz 3, StPO gerade nicht vorgesehen ist. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor, fehlt es doch an einer Gesetzeslücke. Der in Paragraph 45, Absatz 3, StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen hätte; vielmehr zielt der gesetzlich ausdrücklich statuierte Rechtsmittelausschluss gerade darauf ab, keinen weiteren Instanzenzug zu eröffnen.

Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag. Gleiches gilt für eine – nach Auffassung des Einschreiters – unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Aus der – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen – Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Auch aus einer Umdeutung des unzulässigen „Rekurses“ in einen (weiteren) Ablehnungsantrag wäre für den Einschreiter daher nichts zu gewinnen.

Die Eingabe war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E148398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00037.26I.0813.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260813_OGH0002_504PRA00037_26I0000_000