Entscheidung 504 Präs 40/25d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs40/25d
Entscheidungsdatum
04.11.2025
Kopf
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 10/25, D 33/25 und 2 DV 2/25 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den
Beschluss:
Spruch
Der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist in den angeführten Verfahren ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zeigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 seine Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit an. Seine Rechtsanwaltskanzlei vertrete in zwei der angeführten Disziplinarverfahren den Disziplinarbeschuldigten. Da der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Geschäftsführer und Gesellschafter der den Disziplinarbeschuldigten vertretenden Rechtsanwalts-GmbH sei, sei er nach § 26 Abs 1 Z 2 DSt davon ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs 1 lit c der Geschäftsordnung des Disziplinarrats die Überwachung des Vorverfahrens und nach lit d die Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzung betreffend die Fassung von Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen vorzunehmen.Der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zeigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 seine Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit an. Seine Rechtsanwaltskanzlei vertrete in zwei der angeführten Disziplinarverfahren den Disziplinarbeschuldigten. Da der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Geschäftsführer und Gesellschafter der den Disziplinarbeschuldigten vertretenden Rechtsanwalts-GmbH sei, sei er nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, DSt davon ausgeschlossen, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, der Geschäftsordnung des Disziplinarrats die Überwachung des Vorverfahrens und nach Litera d, die Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzung betreffend die Fassung von Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen vorzunehmen.
Zudem behänge gegen den Disziplinarbeschuldigten ein weiteres Disziplinarverfahren, das bereits Gegenstand einer mündlichen Verhandlung sei. Nach der Geschäftsverteilung wäre der Präsident des Disziplinarrats nunmehr Senatsvorsitzender. Aufgrund der angeführten Mandatsbeziehung zum Disziplinarbeschuldigten lägen auch in diesem Verfahren Gründe im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt vor, die geeignet seien, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in diesem Disziplinarverfahren in Zweifel zu ziehen.Zudem behänge gegen den Disziplinarbeschuldigten ein weiteres Disziplinarverfahren, das bereits Gegenstand einer mündlichen Verhandlung sei. Nach der Geschäftsverteilung wäre der Präsident des Disziplinarrats nunmehr Senatsvorsitzender. Aufgrund der angeführten Mandatsbeziehung zum Disziplinarbeschuldigten lägen auch in diesem Verfahren Gründe im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt vor, die geeignet seien, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in diesem Disziplinarverfahren in Zweifel zu ziehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.
Wie der Präsident des Disziplinarrats in der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit ausführt, liegen in den angeführten drei Disziplinarverfahren Ausschließungs- bzw Befangenheitsgründe vor. Daher war spruchgemäß die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Disziplinarrats auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:504PRA00040.25D.1104.000
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJT_20251104_OGH0002_504PRA00040_25D0000_000