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Entscheidung 504 Präs 42/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

504Präs42/25y

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in den Disziplinarsachen gegen den Disziplinarbeschuldigten * der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer über die Anzeige der Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist in den angeführten Verfahren ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zeigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 seine Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit an. Er sei in der ordentlichen Plenarversammlung der OÖ Rechtsanwaltskammer am 16. Oktober 2025 zum Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer gewählt worden.

Derzeit würden beim Disziplinarrat der OÖ Rechtsanwaltskammer zwei Disziplinarverfahren *, behängen. Beide Disziplinarverfahren befänden sich im Stadium der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär gemäß Paragraph 27, Absatz 2, DSt. Nach Abschluss der Untersuchung habe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, DSt der Präsident des Disziplinarrates einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied angehört. Der Untersuchungskommissär habe dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluss vorzulegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,) der Geschäftsordnung des Disziplinarrates obliegt dem Präsidenten des Disziplinarrates die Überwachung des Vorverfahrens und nach Litera d, leg cit die Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzung betreffend die Fassung von Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, DSt sei ein Mitglied des Disziplinarrates vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist. Das Disziplinarverfahren  * sei durch eine Pflichtmitteilung der * Rechtsanwälte GmbH gemäß Paragraph 25, RL-BA 2015 an den Ausschuss der OÖ Rechtsanwaltskammer in Gang gesetzt. Die * Rechtsanwälte GmbH werde daher als Rechtsfreund des Anzeigers iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, DSt anzusehen sein. Der Präsident des Disziplinarrates sei ein Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Rechtsanwaltskanzlei. Daher sei er gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, DSt im Disziplinarverfahren mit der GZ * vom gesamten Verfahren – somit auch bereits von der Überwachung des Vorverfahrens sowie der Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzungen betreffend Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen – ausgeschlossen und zeige dies hiermit gemäß Paragraph 26, Absatz 5, DSt an.

Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.

Wie der Präsident des Disziplinarrates in der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit ausführt, liegen in den angeführten Disziplinarverfahren Ausschließungs- bzw Befangenheitsgründe vor. Daher war spruchgemäß die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Disziplinarrates auszusprechen.

Textnummer

E146116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:504PRA00042.25Y.1113.000

Im RIS seit

17.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251113_OGH0002_504PRA00042_25Y0000_000