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Entscheidung 504 Präs 43/25w×

Entscheidung 504 Präs 43/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

504Präs43/25w

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in den Disziplinarsachen AZ * der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer über die Anzeige der Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist in den Verfahren AZ * ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zeigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 seine Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit an. Er sei in der ordentlichen Plenarversammlung der OÖ Rechtsanwaltskammer am 16. Oktober 2025 zum Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer gewählt worden. Vor dieser Wahl habe er seit 24. Oktober 2018 durchgehend das Amt des Kammeranwalts inne. Derzeit würden beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer mehrere Disziplinarverfahren (*) behängen, in denen er jeweils bereits als Kammeranwalt inhaltlich vorbefasst war, indem er persönlich einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs gemäß Paragraph 22, Absatz 3, DSt gestellt hatte, der die rechtliche Grundlage für die Einleitung dieser Disziplinarverfahren bildete. Alle oben genannten Disziplinarverfahren befänden sich derzeit im Stadium der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär gemäß Paragraph 27, Absatz 2, DSt. Nach Abschluss der Untersuchung habe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, DSt der Präsident des Disziplinarrates einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied angehört. Der Untersuchungskommissär habe dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluss vorzulegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,) der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer obliege dem Präsidenten des Disziplinarrates die Überwachung des Vorverfahrens und nach Litera d,) die Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzung betreffend die Fassung von Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen.

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 26, DSt regle grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Disziplinarrates von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ausgeschlossen ist. Bei den in Paragraph 26, DSt genannten Ausschließungs- und Befangenheitsgründen handle es sich jedoch nur um eine demonstrative Auflistung (unter Berufung auf Haumer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Paragraph 26, DSt Rz 2; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO¹¹ Paragraph 26, DSt Rz 7). Nach der Rsp fänden beispielsweise auch die Paragraphen 43, ff StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt im Disziplinarverfahren sinngemäß Anwendung, weil weder die Grundsätze, noch die Eigenheiten des Disziplinarverfahrens dieser erweiterten Anwendung von Ausschlussgründen entgegenstehen (OGH 18.05.2017, 28 Os 9/16g= RIS Justiz RS0101391; Haumer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Paragraph 26, DSt Rz 2). Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO normiere den Ausschluss eines Richters vom gesamten Verfahren ua dann, wenn er selbst im Verfahren Staatsanwalt war. Wesentlich ist dabei die auf die betreffende Strafsache bezogene Prozessrolle als solche und nicht der Inhalt der konkreten Tätigkeit (Lässig in WK-StPO Paragraph 43, Rz 3). Zwar sei die Stellung des Kammeranwaltes nicht mit der des Staatsanwaltes im Strafprozess identisch (OBDK 16 Bkd 2/06, RIS-Justiz RS0056705; RS0056014; RS0114239); die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setze aber einen Antrag des Kammeranwaltes voraus. Da gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt die Regelungen der StPO (und damit von Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) sinngemäß zur Anwendung gelangten, sei ein Mitglied eines Disziplinarsenats dann vom gesamten Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn es selbst im Verfahren Kammeranwalt war. Da der Präsident des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer in den gegenständlichen Verfahren bereits in seiner Funktion als Kammeranwalt damit befasst war, sei er daher vom gesamten Verfahren – somit auch bereits von der Überwachung des Vorverfahrens sowie der Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzungen betreffend Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen – ausgeschlossen.

Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.

Wie der Präsident des Disziplinarrates in der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit ausführt, liegen in den angeführten Disziplinarverfahren Ausschließungs- bzw Befangenheitsgründe vor. Daher war spruchgemäß die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Disziplinarrates auszusprechen.

Textnummer

E146117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:504PRA00043.25W.1113.000

Im RIS seit

17.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251113_OGH0002_504PRA00043_25W0000_000