§ 26 DSt regle grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Disziplinarrates von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ausgeschlossen ist. Bei den in § 26 DSt genannten Ausschließungs- und Befangenheitsgründen handle es sich jedoch nur um eine demonstrative Auflistung (unter Berufung auf Haumer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 26 DSt Rz 2; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO¹¹ § 26 DSt Rz 7). Nach der Rsp fänden beispielsweise auch die §§ 43 ff StPO iVm § 77 Abs 3 DSt im Disziplinarverfahren sinngemäß Anwendung, weil weder die Grundsätze, noch die Eigenheiten des Disziplinarverfahrens dieser erweiterten Anwendung von Ausschlussgründen entgegenstehen (OGH 18.05.2017, 28 Os 9/16g= RIS Justiz RS0101391; Haumer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 26 DSt Rz 2). § 43 Abs 1 Z 1 StPO normiere den Ausschluss eines Richters vom gesamten Verfahren ua dann, wenn er selbst im Verfahren Staatsanwalt war. Wesentlich ist dabei die auf die betreffende Strafsache bezogene Prozessrolle als solche und nicht der Inhalt der konkreten Tätigkeit (Lässig in WK-StPO § 43 Rz 3). Zwar sei die Stellung des Kammeranwaltes nicht mit der des Staatsanwaltes im Strafprozess identisch (OBDK 16 Bkd 2/06, RIS-Justiz RS0056705; RS0056014; RS0114239); die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setze aber einen Antrag des Kammeranwaltes voraus. Da gemäß § 77 Abs 3 DSt die Regelungen der StPO (und damit von § 43 Abs 1 Z 1 StPO) sinngemäß zur Anwendung gelangten, sei ein Mitglied eines Disziplinarsenats dann vom gesamten Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn es selbst im Verfahren Kammeranwalt war. Da der Präsident des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer in den gegenständlichen Verfahren bereits in seiner Funktion als Kammeranwalt damit befasst war, sei er daher vom gesamten Verfahren – somit auch bereits von der Überwachung des Vorverfahrens sowie der Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzungen betreffend Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen – ausgeschlossen.Paragraph 26, DSt regle grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Disziplinarrates von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ausgeschlossen ist. Bei den in Paragraph 26, DSt genannten Ausschließungs- und Befangenheitsgründen handle es sich jedoch nur um eine demonstrative Auflistung (unter Berufung auf Haumer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Paragraph 26, DSt Rz 2; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO¹¹ Paragraph 26, DSt Rz 7). Nach der Rsp fänden beispielsweise auch die Paragraphen 43, ff StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt im Disziplinarverfahren sinngemäß Anwendung, weil weder die Grundsätze, noch die Eigenheiten des Disziplinarverfahrens dieser erweiterten Anwendung von Ausschlussgründen entgegenstehen (OGH 18.05.2017, 28 Os 9/16g= RIS Justiz RS0101391; Haumer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Paragraph 26, DSt Rz 2). Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO normiere den Ausschluss eines Richters vom gesamten Verfahren ua dann, wenn er selbst im Verfahren Staatsanwalt war. Wesentlich ist dabei die auf die betreffende Strafsache bezogene Prozessrolle als solche und nicht der Inhalt der konkreten Tätigkeit (Lässig in WK-StPO Paragraph 43, Rz 3). Zwar sei die Stellung des Kammeranwaltes nicht mit der des Staatsanwaltes im Strafprozess identisch (OBDK 16 Bkd 2/06, RIS-Justiz RS0056705; RS0056014; RS0114239); die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setze aber einen Antrag des Kammeranwaltes voraus. Da gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt die Regelungen der StPO (und damit von Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) sinngemäß zur Anwendung gelangten, sei ein Mitglied eines Disziplinarsenats dann vom gesamten Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn es selbst im Verfahren Kammeranwalt war. Da der Präsident des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer in den gegenständlichen Verfahren bereits in seiner Funktion als Kammeranwalt damit befasst war, sei er daher vom gesamten Verfahren – somit auch bereits von der Überwachung des Vorverfahrens sowie der Ausschreibung und Leitung der beratenden Sitzungen betreffend Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen – ausgeschlossen.
Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.
Wie der Präsident des Disziplinarrates in der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit ausführt, liegen in den angeführten Disziplinarverfahren Ausschließungs- bzw Befangenheitsgründe vor. Daher war spruchgemäß die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Disziplinarrates auszusprechen.