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Entscheidung 504 Präs 44/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs44/20k

Entscheidungsdatum

28.10.2020

Kopf

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 32/20 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige des Präsidenten des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wegen Ausgeschlossenheit den

Beschluss:

                            

Spruch

Der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist von der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bezüglich des nach der Geschäftsverteilung berufenen Senatsmitglieds Rechtsanwalt ***** ausgeschlossen.

Text

Begründung:

In dem gegen den Disziplinarbeschuldigten geführten Disziplinarverfahren zeigte das nach der Geschäftsverteilung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zuständige Senatsmitglied ***** seine Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, DSt an. Über die Ausgeschlossenheit hat der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu entscheiden.

                            Mit Anzeige vom 19. Oktober 2020 zeigte der Präsident des Disziplinarrats seine Ausgeschlossenheit an, die er damit begründete, dass der Disziplinarbeschuldigte bzw dessen Verteidiger ihn bereits mehrfach angezeigt hätten; er selbst habe aufgrund der vom Disziplinarbeschuldigten behaupteten strafrechtlich relevanten „Verhaltensweisen“ auch Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Linz erstattet. Es bestehe daher nicht nur der Anschein der Befangenheit, er halte sich auch selbst für befangen.

                            

Rechtliche Beurteilung

Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.

                            Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können (23 Ns 1/16y mwN).

                            Im vorliegenden Fall wurden konkrete Umstände dargetan, die schon aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken könnten, der Präsident des Disziplinarrats könnte sich von anderen als bloß sachlichen Erwägungen leiten lassen. Da überdies hier auch der Vorsitzende selbst von seiner Befangenheit ausgeht, ist seine Ausgeschlossenheit festzustellen.

Textnummer

E129661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00044.20K.1028.000

Im RIS seit

29.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201028_OGH0002_504PRA00044_20K0000_000