Entscheidung 504 Präs 45/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs45/20g
Entscheidungsdatum
05.11.2020
Spruch
Der zu 1 Ns 50/20x des Oberlandesgerichts Graz gestellte Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Oktober 2020 wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte lehnte in seiner neuerlichen Eingabe ua den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz ab, der zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Mitglieder jenes Rechtsmittelsenats zuständig ist, der über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Graz vom 9. Oktober 2020, GZ 12 Hv 22/19g-211 zu entscheiden hat, womit die über den Angeklagten verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt wurde.
Im Ablehnungsantrag erhebt der Angeklagte den Vorwurf, der Präsident des Oberlandesgerichts Graz habe einen „Beschluss unterdrückt“. Dieser Vorwurf ist nach der Aktenlage unbegründet und wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz zutreffend als nicht nachvollziehbar bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00045.20G.1105.000
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201105_OGH0002_504PRA00045_20G0000_000