Entscheidung 504 Präs 46/20d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs46/20d
Entscheidungsdatum
12.11.2020
Spruch
Der zu 1 Ns 51/20v des Oberlandesgerichts Graz gestellte Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom
22. Oktober 2020 wird abgewiesen.Der zu 1 Ns 51/20v des Oberlandesgerichts Graz gestellte Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom, 22. Oktober 2020 wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte lehnt den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz ab, der zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Mitglieder jenes Rechtsmittelsenats zuständig ist, der über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, 24 Hv 6/20v-49, zu entscheiden hat.
Im Ablehnungsantrag bezeichnet der Angeklagte den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der sich für nicht befangen erklärt, ohne jedes Tatsachensubstrat als „korrupt“ und wirft ihm vor, „keine Überprüfung“ (erkennbar gemeint: des nach Auffassung des Angeklagten nicht fair geführten Strafverfahrens) durchgeführt zu haben und in einem Fall eine Befangenheitsanzeige gegen den Vizepräsidenten zu Unrecht zurückgewiesen zu haben. Mit diesem Vorbringen wird weder eine subjektive Befangenheit des Abgelehnten noch ein objektiver Anschein der Parteilichkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00046.20D.1112.000
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201112_OGH0002_504PRA00046_20D0000_000