Entscheidung 504 Präs 7/21w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs7/21w
Entscheidungsdatum
03.02.2021
Spruch
Der Ablehnungsantrag des ***** vom 2. Februar 2021 gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).
Eine aktuelle Entscheidungskompetenz in einer Sache des Ablehnungswerbers wird in der als „Befangenheitsantrag betreffend der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz“ bezeichneten Ablehnung nicht thematisiert und ist auch sonst nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00007.21W.0203.000
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210203_OGH0002_504PRA00007_21W0000_000