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Entscheidung 504 Präs 7/21w×

Entscheidung 504 Präs 7/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs7/21w

Entscheidungsdatum

03.02.2021

Kopf

Beschluss:

                            

Spruch

Der Ablehnungsantrag des ***** vom 2. Februar 2021 gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).

Eine aktuelle Entscheidungskompetenz in einer Sache des Ablehnungswerbers wird in der als „Befangenheitsantrag betreffend der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz“ bezeichneten Ablehnung nicht thematisiert und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Textnummer

E130645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00007.21W.0203.000

Im RIS seit

05.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210203_OGH0002_504PRA00007_21W0000_000