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Entscheidung 504 Präs 8/21t×

Entscheidung 504 Präs 8/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs8/21t

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Kopf

Beschluss

                            

Spruch

Der Ablehnungsantrag des ***** vom 5. Februar 2021 gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts ***** wird zurückgewiesen.

Begründung:

                            

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 5. Februar 2021, GZ 5 Ns 7/21z, hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts ***** ausgesprochen, dass die Präsidentin des Landesgerichts *****, gegen die ***** mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 einen (weiteren) Befangenheitsantrag eingebracht hatte, im Verfahren AZ 23 Ns 3/21w des Landesgerichts *****, in dem diese über einen Ablehnungsantrag des ***** gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts ***** zu entscheiden hatte, nicht ausgeschlossen ist.

Im Ablehnungsantrag vom 5. Februar 2021 gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts ***** reklamiert ***** deren Ausgeschlossenheit mit der Begründung, sie habe die Präsidentin des Landesgerichts ***** nicht ausgeschlossen, „obwohl sie offenkundig wissen musste, dass die Präsidentin des Landesgerichts *****, die Vorsteherin des Bezirksgerichts ***** und die Erstrichterin im Wiederaufnahmeverfahren offensichtlich befangen sind“ Es sei „für einen objektiven Betrachter ersichtlich, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts ***** offenkundig nicht gewillt ist, die Präsidentin des Landesgerichts ***** trotz entgegenstehender Verfahrensergebnisse auszuschließen; wodurch in weiterer Folge die Erstrichterin offensichtlich noch immer im Wiederaufnahmeverfahren tätig ist, was gesetzlich verboten ist“ vergleiche Paragraph 43, Absatz 4, StPO).

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).

                            Diese Voraussetzung liegt hier in Ansehung der Präsidentin des Oberlandesgerichts ***** nicht (mehr) vor. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

                            

Textnummer

E131139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00008.21T.0315.000

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210315_OGH0002_504PRA00008_21T0000_000