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Entscheidung 504 Präs 9/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs9/21i

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Kopf

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 14/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Anzeige des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** wegen Ausgeschlossenheit den

Beschluss:

                            

Spruch

Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** ist in diesem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.

Text

Begründung:

                            Die Anzeige wirft dem Disziplinarbeschuldigten vor, er habe in einem bezirksgerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt herabgewürdigt.

                            Der Untersuchungskommissär beantragte die Fassung eines Einleitungsbeschlusses, über den ein Senat zu entscheiden hat, dem der Präsident des Disziplinarrats angehört. Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit unter Hinweis darauf an, dass der Disziplinarbeschuldigte vier Jahre in seiner Rechtsanwaltskanzlei als Konzipient tätig war und nun seit 1. Jänner 2021 die Kanzlei gemeinsam mit dem Präsidenten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt.

                            

Rechtliche Beurteilung

Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.

                            Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen (23 Ns 1/16y mwN). Die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte mit dem Präsidenten des Disziplinarrats das Rechtsanwaltsunternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreibt, ist ein derartiger konkreter Umstand.

Textnummer

E130836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00009.21I.0217.000

Im RIS seit

20.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210217_OGH0002_504PRA00009_21I0000_000