Entscheidung 504 Präs 9/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs9/21i
Entscheidungsdatum
17.02.2021
Kopf
Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 14/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Anzeige des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** wegen Ausgeschlossenheit den
Beschluss:
Spruch
Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** ist in diesem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.
Text
Begründung:
Die Anzeige wirft dem Disziplinarbeschuldigten vor, er habe in einem bezirksgerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt herabgewürdigt.
Der Untersuchungskommissär beantragte die Fassung eines Einleitungsbeschlusses, über den ein Senat zu entscheiden hat, dem der Präsident des Disziplinarrats angehört. Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit unter Hinweis darauf an, dass der Disziplinarbeschuldigte vier Jahre in seiner Rechtsanwaltskanzlei als Konzipient tätig war und nun seit 1. Jänner 2021 die Kanzlei gemeinsam mit dem Präsidenten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt.
Rechtliche Beurteilung
Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.
Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen (23 Ns 1/16y mwN). Die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte mit dem Präsidenten des Disziplinarrats das Rechtsanwaltsunternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreibt, ist ein derartiger konkreter Umstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00009.21I.0217.000
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210217_OGH0002_504PRA00009_21I0000_000