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Entscheidung 506 Präs 301/25a×

Entscheidung 506 Präs 301/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

506Präs301/25a

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs erlässt in der Rechtssache des Antragstellers Mag. DI A*, wegen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte, über die Vorstellung des Antragstellers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, GZ 19 Ob 2/25w-2-VNR 1, den

Bescheid:

Spruch

Der Vorstellung wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag, festzustellen, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 19 Ob 2/25w bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 3, GEG beim Bund zu belassen sind und der Antragsteller derzeit nicht kostenpflichtig ist, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller war Rechtsanwalt mit Sitz in *. Zum 28. Juli 2017 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Am 19. Oktober 2018 begehrte der Antragsteller die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer *. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) vom 16. Juli 2019 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, RAO abgewiesen.

Mit am 9. April 2024 beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * eingelangtem Antrag begehrte der Antragsteller die (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in *. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) wies den Antrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Berufung, der mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2025, 19 Ob 2/25w, Folge gegeben wurde. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) wurde aufgehoben und die Rechtssache an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Mit Lastschriftanzeige 19 Ob 2/25w-2-VNR 1 vom 30. Juli 2025 wurde dem Antragsteller gemäß PG TP 13a Litera b, GGG ein Betrag von 589 EUR vorgeschrieben. Dagegen erhob der Antragsteller mit Datum 12. August 2025 Einspruch.

Die zuständige Kostenbeamtin erließ daraufhin einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb gemäß PG TP 13a Litera b, GGG den Betrag von 589 EUR sowie eine Entscheidungsgebühr von 8 EUR, insgesamt sohin 597 EUR, vor.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Antragsteller Vorstellung, die am 6. Oktober 2025 beim Obersten Gerichtshof überreicht wurde.

Der Antragsteller argumentiert im Wesentlichen, das Hauptverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da das Gesamtverfahren noch andauere, sei eine endgültige Kostenentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem sei der Antragsteller die obsiegende Partei, weil seinem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Rechtsanwaltskammer * aufgehoben worden sei. Der Antragsteller beantragte daher die Aufhebung des Mandatsbescheids sowie die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 19 Ob 2/25w bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 3, GEG beim Bund zu belassen seien und der Antragsteller derzeit nicht kostenpflichtig ist.

Hierzu war zu erwägen:

Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, GGG sind in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Die Zahlungspflicht trifft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entsteht bereits mit Erhebung der Berufung. Aus diesem Grund hat der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht.

Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergibt sich aus TP 13a Litera b, GGG.

Der unbegründeten Vorstellung war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofs einzubringen.

Die Beschwerde hat zu enthalten

- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids,

- die Bezeichnung der belangten Behörde (jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat),

- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,

- das Begehren und

- jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Textnummer

E145869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:506PRA00301.25A.1015.000

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20251015_OGH0002_506PRA00301_25A0000_000