Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Berufung, der mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2025, 19 Ob 2/25w, Folge gegeben wurde. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) wurde aufgehoben und die Rechtssache an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Mit Lastschriftanzeige 19 Ob 2/25w-2-VNR 1 vom 30. Juli 2025 wurde dem Antragsteller gemäß PG TP 13a lit b GGG ein Betrag von 589 EUR vorgeschrieben. Dagegen erhob der Antragsteller mit Datum 12. August 2025 Einspruch.Mit Lastschriftanzeige 19 Ob 2/25w-2-VNR 1 vom 30. Juli 2025 wurde dem Antragsteller gemäß PG TP 13a Litera b, GGG ein Betrag von 589 EUR vorgeschrieben. Dagegen erhob der Antragsteller mit Datum 12. August 2025 Einspruch.
Die zuständige Kostenbeamtin erließ daraufhin einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb gemäß PG TP 13a lit b GGG den Betrag von 589 EUR sowie eine Entscheidungsgebühr von 8 EUR, insgesamt sohin 597 EUR, vor.Die zuständige Kostenbeamtin erließ daraufhin einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb gemäß PG TP 13a Litera b, GGG den Betrag von 589 EUR sowie eine Entscheidungsgebühr von 8 EUR, insgesamt sohin 597 EUR, vor.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Antragsteller Vorstellung, die am 6. Oktober 2025 beim Obersten Gerichtshof überreicht wurde.
Der Antragsteller argumentiert im Wesentlichen, das Hauptverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da das Gesamtverfahren noch andauere, sei eine endgültige Kostenentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem sei der Antragsteller die obsiegende Partei, weil seinem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Rechtsanwaltskammer * aufgehoben worden sei. Der Antragsteller beantragte daher die Aufhebung des Mandatsbescheids sowie die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 19 Ob 2/25w bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens gemäß § 52 Abs 3 GEG beim Bund zu belassen seien und der Antragsteller derzeit nicht kostenpflichtig ist.Der Antragsteller argumentiert im Wesentlichen, das Hauptverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da das Gesamtverfahren noch andauere, sei eine endgültige Kostenentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem sei der Antragsteller die obsiegende Partei, weil seinem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Rechtsanwaltskammer * aufgehoben worden sei. Der Antragsteller beantragte daher die Aufhebung des Mandatsbescheids sowie die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens 19 Ob 2/25w bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 3, GEG beim Bund zu belassen seien und der Antragsteller derzeit nicht kostenpflichtig ist.
Hierzu war zu erwägen:
Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall gemäß § 6 Abs 1 Z 4 GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs.Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs.
Gemäß § 3 Abs 3 Z 6 GGG sind in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, GGG sind in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Die Zahlungspflicht trifft gemäß § 7 Abs 1 Z 1a GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entsteht bereits mit Erhebung der Berufung. Aus diesem Grund hat der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht.Die Zahlungspflicht trifft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entsteht bereits mit Erhebung der Berufung. Aus diesem Grund hat der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht.
Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergibt sich aus TP 13a lit b GGG.Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergibt sich aus TP 13a Litera b, GGG.
Der unbegründeten Vorstellung war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofs einzubringen.
Die Beschwerde hat zu enthalten
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids,
- die Bezeichnung der belangten Behörde (jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,
- das Begehren und
- jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.