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Entscheidung 516 Präs 379/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

516Präs379/21i (516Präs380/21m)

Entscheidungsdatum

15.06.2021

Kopf

B e s c h l u s s :

                            

Spruch

Die am 26.5.2021 und am 28.5.2021 eingelangten und an die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs gerichteten „Nichtigkeitsbeschwerden“ des ***** werden zurückgewiesen.

Begründung:

                            

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 2. April 2021, AZ 504 Präs 20/21g, wurde der zu AZ 1 Ns 6/21b des Oberlandesgerichts ***** pauschal gegen alle Richter und Staatsanwälte der „gesamten Gerichte: Oberlandesgericht, Landesgericht, Oberstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft, Landesgericht für ***** sowie den Präsidenten, Vizepräsidenten“ erhobene Ablehnungsantrag des Einschreiters zurückgewiesen, soweit er den Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** betraf. Mit Beschluss vom 8. April 2021 zu AZ 1 Ns 6/21b wies daraufhin der Präsident des Oberlandesgerichts ***** den pauschalen Ablehnungsantrag betreffend alle übrigen Abgelehnten zurück.

                            In den nun zu behandelnden Eingaben bekämpft der Einschreiter beide Beschlüsse mit „Nichtigkeitsbeschwerde“. Diese „Nichtigkeitsbeschwerden“ sind zurückzuweisen: Gegen den Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs (gefasst in Vertretung der Präsidentin durch die Vizepräsidentin) vom 2. April 2021 steht kein Rechtsmittel zu; gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** fehlt es an einer Entscheidungskompetenz der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs.

Textnummer

E132157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:516PRA00379.21I.0615.000

Im RIS seit

31.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210615_OGH0002_516PRA00379_21I0000_000