Begründung:
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. 1. 2003, GZ 1 P 2569/95m, mit dem Univ. Prof. Dr. Max H. Friedrich mit der Erstellung eines Befundes und Gutachtens beauftragt wurde, hat die Kindesmutter am 30. 1. 2003, Vorstellung, in eventu Rekurs an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erhoben und gleichzeitig einen Fristsetzungsantrag eingebracht.
Dieser Fristsetzungsantrag ist bisher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof (§ 91 Abs 1 GOG) noch nicht vorgelegt worden.Dieser Fristsetzungsantrag ist bisher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof (Paragraph 91, Absatz eins, GOG) noch nicht vorgelegt worden.
In der Ablehnungssache 51 Nc 3/03 des Bezirksgerichtes Floridsdorf hat die Kindesmutter am 20. 3. 2003 einen Rekurs gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18. 3. 2003 erhoben, womit der Ablehnungsantrag gegen den Richter Dr. Paul P***** zurückgewiesen wurde.
Mit Beschluss vom 18. 6. 2003 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 45 R 251/03z dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 12. 3. 2003, 51 Nc 3/03w (Ablehnungssache) nicht Folge gegeben.
Am 17. 6. 2003 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein Fristsetzungsantrag der Kindesmutter ein, mit dem begehrt wird, das Oberlandesgericht Wien, allenfalls der Oberste Gerichtshof mögen dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Vornahme folgender Verfahrenshandlungen angemessene Fristen setzen:
1. Erledigung des Rekurses vom 30. 1. 2003 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. 1. 2003, GZ 1 P 2569/95m,
2. Erledigung des mit demselben Schriftsatz eingebrachten Fristsetzungsantrags,
3. Erledigung des Rekurses vom 20. 3. 2003 in der Ablehnungssache 51 Nc 3/03 des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18. 3. 2003. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte in Entsprechung des § 91 Abs 1 GOG, wonach außer im Fall des § 91 Abs 2 GOG das Gericht den Fristsetzungsantrag mit einer Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen hat, die bezeichneten Fristsetzungsanträge vor.3. Erledigung des Rekurses vom 20. 3. 2003 in der Ablehnungssache 51 Nc 3/03 des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18. 3. 2003. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte in Entsprechung des Paragraph 91, Absatz eins, GOG, wonach außer im Fall des Paragraph 91, Absatz 2, GOG das Gericht den Fristsetzungsantrag mit einer Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen hat, die bezeichneten Fristsetzungsanträge vor.
In der Stellungnahme des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird auf folgende Umstände hingewiesen:
Der Rekurs in der Ablehnungssache 51 Nc 3/03 ist mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 18. 6. 2003 erledigt worden.
Der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. 1. 2003, 1 P 2569/95m sowie der mit gleichem Schriftsatz eingebrachte Fristsetzungsantrag ist bisher dem Rekursgericht noch nicht vorgelegt worden, um weitere Verzögerungen zu vermeiden, habe das Rekursgericht nunmehr das Erstgericht zur Erstellung eines Vorlageberichtes und einer Stellungnahme zum Fristsetzungsantrag aufgefordert.