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Entscheidung 5 N 507/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

5N507/99

Entscheidungsdatum

17.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ludwig M*****, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag betreffend sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller brachte vor, daß er und drei weitere Kläger beabsichtigen, eine Klage gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien auf Zahlung von S 597.340, S 9,076.305,56, S 4,726.391,45, S 10,265.887 und S 60.649 sA einzubringen. Er beantragte daher, ihm Verfahrenshilfe zur Klagseinbringung zu bewilligen. Gleichzeitig lehnte er sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz als befangen ab.

Gemäß Paragraph 22, JN ist eine Ablehnung bei dem Gericht, welchem der abzulehende Richter angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

Daraus ergibt sich bereits, daß eine unmittelbare Anbringung eines Ablehnungsantrags, selbst wenn er sämtliche Richter eines Oberlandesgerichtes betrifft, beim Obersten Gerichtshof unzulässig ist.

Weil dieselbe Eingabe des Antragstellers unter anderem auch an das Oberlandesgericht Linz gerichtet wurde, erübrigen sich Überlegungen hinsichtlich einer Überweisung des Antrags an dieses Gericht.

Anmerkung

E53975 05I05079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:00500N00507.99.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19990517_OGH0002_00500N00507_9900000_000