Entscheidung 5 Nc 11/03t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** B.V., *****, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Mag. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. U*****, B.V., *****, 2. Johannes Reinie Maria S*****, wegen EUR 149.695,30 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache ist das Handelsgericht Wien örtlich zuständig.
Text
Begründung:
Mit der Behauptung, sie habe die Erstbeklagte mit dem Transport von Waren von den Niederlanden nach B*****, Salzburg beauftragt, die Erstbeklagte habe wiederum in einer Beauftragungskette der Zweitbeklagten mit dem Transport nach Österreich beauftragt, wobei in der Folge das Transportgut gestohlen worden sei, begehrt die Klägerin von den Beklagten insgesamt EUR 149.695,30. Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR seien die österreichischen Gerichte für die gegenständliche Klage zuständig, weil der für die Ablieferung des Guts vorgesehene Ort in Österreich lag. Es fehle allerdings eine Zuständigkeit eines bestimmten inländischen Gerichts. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN gegeben. Die Klägerin beantragt, der Oberste Gerichtshof möge das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht bestimmen.Mit der Behauptung, sie habe die Erstbeklagte mit dem Transport von Waren von den Niederlanden nach B*****, Salzburg beauftragt, die Erstbeklagte habe wiederum in einer Beauftragungskette der Zweitbeklagten mit dem Transport nach Österreich beauftragt, wobei in der Folge das Transportgut gestohlen worden sei, begehrt die Klägerin von den Beklagten insgesamt EUR 149.695,30. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR seien die österreichischen Gerichte für die gegenständliche Klage zuständig, weil der für die Ablieferung des Guts vorgesehene Ort in Österreich lag. Es fehle allerdings eine Zuständigkeit eines bestimmten inländischen Gerichts. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN gegeben. Die Klägerin beantragt, der Oberste Gerichtshof möge das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten des Übereinkommens für den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh. I zu § 652). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0113199; 0113086 u. a.). Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagsvorbringen die Zuständigkeit eines Gerichtshofes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrags das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten des Übereinkommens für den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh. römisch eins zu Paragraph 652,). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen vergleiche RIS-Justiz RS0113199; 0113086 u. a.). Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagsvorbringen die Zuständigkeit eines Gerichtshofes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrags das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E69834
5Nc11.03t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050NC00011.03T.0514.000
Dokumentnummer
JJT_20030514_OGH0002_0050NC00011_03T0000_000