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Entscheidung 5 Nc 11/23x×

Entscheidung 5 Nc 11/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc11/23x

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Gunther Leodolter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 22.120,93 EUR sA, infolge des Delegierungsantrags der klagenden Partei im Verfahren AZ 57 Cg 71/22z des Handelsgerichts Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Handelsgericht Wien vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes insgesamt 22.120,93 EUR. Der ihm von der Beklagten verkaufte gebrauchte PKW Audi 4G weise grobe Mängel auf, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigten. Eine vollständige Mängelbehebung sei nicht erfolgt.

[2]           Die Beklagte erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und bestritt das Vorliegen von Mängeln.

[3]           Nach Ausschreibung der vorbereitenden Tagsatzung durch das Handelsgericht Wien beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, weil sowohl der Kläger als auch die wesentlichen Zeugen im Sprengel dieses Landesgerichts wohnhaft seien und auch das Fahrzeug, das im Verfahren von einem Kfz-technischen Sachverständigen zu befunden sein werde, sich in Graz befinde. Mit der Weiterführung des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien sei ein erheblicher Mehraufwand verbunden.

[4]           Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne eine Äußerung der Beklagten einzuholen oder zur Zweckmäßigkeit der Delegierung Stellung zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

[6] 1. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN müssen vor der Entscheidung das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben. Die Beklagte hatte aber noch keine Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist zu äußern. Auch das Erstgericht selbst nahm zum Delegierungsantrag bislang nicht Stellung. Eine positive oder negative Stellungnahme der Beklagten und des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich vergleiche 10 Ob 28/22g; RIS-Justiz RS0113776).

[7]                  2. Der Akt ist daher zur fristgebundenen Abforderung einer Äußerung der Beklagten und zur Abgabe einer Äußerung des Erstgerichts an dieses zurückzustellen.

Textnummer

E138514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0050NC00011.23X.0525.000

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230525_OGH0002_0050NC00011_23X0000_000