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Entscheidung 5 Nc 12/05t×

Entscheidung 5 Nc 12/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc12/05t

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Xuexiao L*****, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Xianzhong W*****, wegen Ehescheidung in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Über Antrag der beklagten Partei wird anstelle des Bezirksgerichtes Salzburg das Bezirksgericht Donaustadt zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zweckmäßigkeit der vom Beklagten beantragten Delegation ergibt sich daraus, dass nunmehr beide Parteien des Ehescheidungsverfahrens ihren Wohnsitz in Wien haben. Die Klägerin hat außerdem der Delegation zugestimmt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, JN gegeben sind.

Anmerkung

E77476 5Nc12.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050NC00012.05T.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20050607_OGH0002_0050NC00012_05T0000_000