Entscheidung 5 Nc 12/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Xuexiao L*****, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Xianzhong W*****, wegen Ehescheidung in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Über Antrag der beklagten Partei wird anstelle des Bezirksgerichtes Salzburg das Bezirksgericht Donaustadt zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zweckmäßigkeit der vom Beklagten beantragten Delegation ergibt sich daraus, dass nunmehr beide Parteien des Ehescheidungsverfahrens ihren Wohnsitz in Wien haben. Die Klägerin hat außerdem der Delegation zugestimmt, sodass die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 JN gegeben sind.Die Zweckmäßigkeit der vom Beklagten beantragten Delegation ergibt sich daraus, dass nunmehr beide Parteien des Ehescheidungsverfahrens ihren Wohnsitz in Wien haben. Die Klägerin hat außerdem der Delegation zugestimmt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, JN gegeben sind.
Anmerkung
E77476
5Nc12.05t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050NC00012.05T.0607.000
Dokumentnummer
JJT_20050607_OGH0002_0050NC00012_05T0000_000