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Entscheidung 5 Nc 13/08v×

Entscheidung 5 Nc 13/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc13/08v

Entscheidungsdatum

03.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Brunner, Kohlbacher Advokatur GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Anton D***** L*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der (sinngemäße) Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichts Graz-Ost das Bezirksgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache 213 C 605/07d zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Dem Verfahren zu 213 C 605/07d des Bezirksgerichts Graz-Ost liegt eine Oppositionsklage zugrunde. Die Parteien haben sich zum Beweis ihres Sachvorbringens (insbesondere) auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines in Graz, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf die Einvernahme von durchwegs in Graz ansässigen Zeugen berufen; lediglich eine von der Beklagten geführte Zeugin ist in Mödling wohnhaft.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. 4. 2008 beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das „sachlich zuständige" Bezirksgericht Salzburg (S 2 in ON 18 = AS 124).

Der Beklagte sprach sich gegen die von der Klägerin beantragte Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Graz-Ost legte die Akten zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor und schloss sich dem Delegierungsantrag nicht an.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann vergleiche RIS-Justiz RS0046333 [T1]; RS0053169). Die Delegierung ist Ausnahmefall und darf nicht durch großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589 [T1 und T2]).

2. Die Klägerin selbst hat zur Begründung ihres Delegierungsantrags nichts Zweckdienliches vorgebracht, und auch aus dem Akteninhalt sind keine Umstände ersichtlich, die eine Delegierung - entsprechend den zuvor dargestellten Grundsätzen - als sinnvoll erscheinen ließen.

3. Soweit die Klägerin aufgrund der von ihr erwogenen Befangenheit der Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost vergleiche S 2 in ON 18 = AS 124) an eine Delegierung nach Paragraph 30, JN gedacht haben sollte, so sind auch die Voraussetzungen für eine solche notwendige Delegierung und eine dafür gegebene Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Da somit insgesamt die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Delegierung nicht vorliegen, ist diese abzulehnen.

Anmerkung

E88680 5Nc13.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050NC00013.08V.1003.000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20081003_OGH0002_0050NC00013_08V0000_000