Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046441; RS0046589; RS0046324 [T5, T11, T16]) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch spricht hier die Zweckmäßigkeit eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll.1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046441; RS0046589; RS0046324 [T5, T11, T16]) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch spricht hier die Zweckmäßigkeit eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll.
2. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung des Prozesses, eine Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreits zu bewirken verspricht (RIS-Justiz RS0046333 [T20]; RS0053169 [T13, T14]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540; RS0046333 [T5, T8, T15, T21]; RS0053169 [T12, T14, T21]). Maßgebend ist zudem die Lage eines Augenscheingegenstands (RIS-Justiz RS0046333 [T8]; RS0046540 [T3, T10, T17]; RS0053169 [T5, T12]), insbesondere wenn voraussichtlich ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen ist (RIS-Justiz RS0046333 [T30]).
3. Der Kläger und die beiden bisher namhaft gemachten Zeugen haben ihren Wohnsitz (Sitz) im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Lediglich die Beklagte hat ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Steyr. Wo potenzielle, aber (noch) nicht beantragte Zeugen ihren Wohnsitz haben könnten, kann bei der Entscheidung über einen Delegationsantrag nicht berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0046333 [T36]; RS0046589 [T10, T15]). Auch der Augenscheinsgegenstand befindet sich im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck, sodass die Bestellung eines dort ansässigen Sachverständigen nahe liegt. Damit überwiegt die Sach- und Beweisnähe des Landesgerichts Innsbruck jene des Landesgerichts Steyr, in dessen Sprengel lediglich die Zweigniederlassung der Beklagten ihren Sitz hat, eindeutig (vgl 6 Nc 8/18f). Dabei ist die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht jener im Weg der Videokonferenz dann vorzuziehen, wenn – wie hier – praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (RIS-Justiz RS0046333 [T38]; vgl auch RS0046540 [T34]). Dem Antrag war daher stattzugeben.3. Der Kläger und die beiden bisher namhaft gemachten Zeugen haben ihren Wohnsitz (Sitz) im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Lediglich die Beklagte hat ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Steyr. Wo potenzielle, aber (noch) nicht beantragte Zeugen ihren Wohnsitz haben könnten, kann bei der Entscheidung über einen Delegationsantrag nicht berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0046333 [T36]; RS0046589 [T10, T15]). Auch der Augenscheinsgegenstand befindet sich im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck, sodass die Bestellung eines dort ansässigen Sachverständigen nahe liegt. Damit überwiegt die Sach- und Beweisnähe des Landesgerichts Innsbruck jene des Landesgerichts Steyr, in dessen Sprengel lediglich die Zweigniederlassung der Beklagten ihren Sitz hat, eindeutig vergleiche 6 Nc 8/18f). Dabei ist die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht jener im Weg der Videokonferenz dann vorzuziehen, wenn – wie hier – praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (RIS-Justiz RS0046333 [T38]; vergleiche auch RS0046540 [T34]). Dem Antrag war daher stattzugeben.