Entscheidung 5 Nc 17/10k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Hurch und den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Manfred H***** und 2. Karlheinz S*****, beide vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** Ges.m.b.H, *****, wegen 4.600 EUR sA, infolge des Delegierungsantrags der klagenden Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat den mit einer Klage verbundenen Delegierungsantrag der Kläger unter Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil zufolge § 31 Abs 2 JN Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.Das Erstgericht hat den mit einer Klage verbundenen Delegierungsantrag der Kläger unter Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil zufolge Paragraph 31, Absatz 2, JN Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.
Rechtliche Beurteilung
§ 31 Abs 3 dritter Satz JN bestimmt jedoch, dass vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag auch der Gegenpartei unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern sind. Die Einholung einer solchen Äußerung ist bisher ebenfalls unterblieben. Dazu bedarf es allerdings erst einer Klagszustellung samt Aufforderung zur Äußerung zum gestellten Delegierungsantrag und allenfalls eines Abwartens bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zuständigkeitsentscheidung (RIS-Justiz RS0046338).Paragraph 31, Absatz 3, dritter Satz JN bestimmt jedoch, dass vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag auch der Gegenpartei unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern sind. Die Einholung einer solchen Äußerung ist bisher ebenfalls unterblieben. Dazu bedarf es allerdings erst einer Klagszustellung samt Aufforderung zur Äußerung zum gestellten Delegierungsantrag und allenfalls eines Abwartens bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zuständigkeitsentscheidung (RIS-Justiz RS0046338).
Das Erstgericht wird daher all dies nachzutragen haben. Nur für den Fall, dass nicht eine Delegierung nach § 31a Abs 1 JN erfolgen kann, weil sich auch die beklagte Partei dem Delegierungsantrag anschließt, wird der Delegierungsantrag der Kläger samt Äußerung der beklagten Partei wiederum zur Entscheidung vorzulegen sein.Das Erstgericht wird daher all dies nachzutragen haben. Nur für den Fall, dass nicht eine Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN erfolgen kann, weil sich auch die beklagte Partei dem Delegierungsantrag anschließt, wird der Delegierungsantrag der Kläger samt Äußerung der beklagten Partei wiederum zur Entscheidung vorzulegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050NC00017.10K.0831.000
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20100831_OGH0002_0050NC00017_10K0000_000
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