Begründung:
[1] Das Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger, stellte den Antrag, ihm nach § 181 ABGB die Obsorge über die Minderjährigen zu übertragen. Die Kinder sind derzeit in einem sozialpädagogischen Kinderwohnhaus in 5581 St. Margarethen im Lungau untergebracht. [1] Das Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger, stellte den Antrag, ihm nach Paragraph 181, ABGB die Obsorge über die Minderjährigen zu übertragen. Die Kinder sind derzeit in einem sozialpädagogischen Kinderwohnhaus in 5581 St. Margarethen im Lungau untergebracht.
[2] Die Mutter bestritt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Obsorge an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger. Sie sei gerade dabei, ihre Lebensverhältnisse zu ordnen. Ihre Eltern und ihr Lebensgefährte würden sie bei der Ausübung der Obsorge unterstützen.
[3] Der mittlerweile in 8055 Seiersberg-Pirka wohnhafte Vater R* beantragte, ihm die alleinige Obsorge zu übertragen. Die Mutter sprach sich gegen die Übertragung der Obsorge an den Vater aus und beantragte, dessen Antrag abzuweisen.
[4] Eine Entscheidung über die Obsorge ist noch ausständig.
[5] Die Mutter stellt den Antrag, die Pflegschaftssache nach § 31 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Weiz zu delegieren. Sie habe ihren Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Bezirksgerichts Weiz verlegt. Zudem wohne der Vater in 8055 Seiersberg-Pirka, der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin befinde sich in Graz, sodass es in einer Gesamtschau zweckmäßig sei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Weiz zu delegieren. [5] Die Mutter stellt den Antrag, die Pflegschaftssache nach Paragraph 31, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Weiz zu delegieren. Sie habe ihren Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Bezirksgerichts Weiz verlegt. Zudem wohne der Vater in 8055 Seiersberg-Pirka, der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin befinde sich in Graz, sodass es in einer Gesamtschau zweckmäßig sei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Weiz zu delegieren.
[6] Das Bezirksgericht Zell am See legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. Es befürwortete die Delegierung, weil die Mutter in Gleisdorf und der Vater in 8055 Seiersberg-Pirka wohnen und die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sich nicht zum Antrag geäußert habe, sodass deren Zustimmung angenommen werde.
[7] Der Delegierungsantrag der Mutter ist nicht berechtigt.