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Entscheidung 5 Nc 19/05x×

Entscheidung 5 Nc 19/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc19/05x

Entscheidungsdatum

26.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz R*****, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Brigitte H***** , vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 1.450,-- sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anstelle des Bezirksgerichtes Haag das Bezirksgericht Hall in Tirol bestimmt.

Text

Begründung:

Beide Streitteile beantragten einvernehmlich die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hall in Tirol, in dessen Sprengel die zu vernehmenden Zeugen wohnen.

Rechtliche Beurteilung

Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger2 Paragraph 31, JN Rz 4). Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen besteht und die von den Parteien angeführten Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung sprechen, war dem Antrag stattzugeben.

Anmerkung

E78183 5Nc19.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050NC00019.05X.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20050826_OGH0002_0050NC00019_05X0000_000