Entscheidung 5 Nc 19/05x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz R*****, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Brigitte H***** , vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 1.450,-- sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Haag das Bezirksgericht Hall in Tirol bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anstelle des Bezirksgerichtes Haag das Bezirksgericht Hall in Tirol bestimmt.
Text
Begründung:
Beide Streitteile beantragten einvernehmlich die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hall in Tirol, in dessen Sprengel die zu vernehmenden Zeugen wohnen.
Rechtliche Beurteilung
Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4). Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen besteht und die von den Parteien angeführten Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung sprechen, war dem Antrag stattzugeben.Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger2 Paragraph 31, JN Rz 4). Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen besteht und die von den Parteien angeführten Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung sprechen, war dem Antrag stattzugeben.
Anmerkung
E78183
5Nc19.05x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050NC00019.05X.0826.000
Dokumentnummer
JJT_20050826_OGH0002_0050NC00019_05X0000_000