Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Das betreffende Begehren wurde damit begründet, dass der Antragsteller Verbraucher iSd § 13 Z 3 EuGVÜ sei. Der Beklagte richte sich mit Inseraten auf der web site www.ebay.at und durch die Einrichtung eines speziellen Kontos bei einer österreichischen Bank direkt an Kunden in Österreich. Gemäß Art 14 Abs 1 EuGVÜ könne damit der Kläger seine Ansprüche aus der Nichterfüllung des zustande gekommenen Vertrages in Österreich einklagen, doch fehle hiefür ein örtlicher Gerichtsstand.Das betreffende Begehren wurde damit begründet, dass der Antragsteller Verbraucher iSd Paragraph 13, Ziffer 3, EuGVÜ sei. Der Beklagte richte sich mit Inseraten auf der web site www.ebay.at und durch die Einrichtung eines speziellen Kontos bei einer österreichischen Bank direkt an Kunden in Österreich. Gemäß Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ könne damit der Kläger seine Ansprüche aus der Nichterfüllung des zustande gekommenen Vertrages in Österreich einklagen, doch fehle hiefür ein örtlicher Gerichtsstand.
Bei dieser Argumentation wurde übersehen, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits die Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2001 DES RATES vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. 1. 2001, L 012/1–23) anzuwenden sind. Diese Verordnung (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EG (mit einer hier nicht bedeutsamen Ausnahme) unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vgl Burgstaller/Neumayr, EuGVO, 128 f), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Ihr Art 16 Abs 1 regelt durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen (vgl den Einführungserlass des BMJ vom 11. 1. 2002 zur Brüssel I-Verordnung, JABl 2002/11). Das erübrigt und verhindert eine Ordination (RIS-Justiz RS0112279, insbesondere 9 Nd 502/02 ff mwN). Der Verbraucher hat die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes.Bei dieser Argumentation wurde übersehen, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits die Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 44 aus 2001, DES RATES vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. 1. 2001, L 012/1–23) anzuwenden sind. Diese Verordnung (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EG (mit einer hier nicht bedeutsamen Ausnahme) unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vergleiche Burgstaller/Neumayr, EuGVO, 128 f), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Ihr Artikel 16, Absatz eins, regelt durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen vergleiche den Einführungserlass des BMJ vom 11. 1. 2002 zur Brüssel I-Verordnung, JABl 2002/11). Das erübrigt und verhindert eine Ordination (RIS-Justiz RS0112279, insbesondere 9 Nd 502/02 ff mwN). Der Verbraucher hat die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes.
Der für den Fall der Abweisung des Ordinationsantrages gestellte Überweisungsantrag ist in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen und damit unzulässig.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.