Entscheidung 5 Nc 22/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, vertreten durch Dr. Otto Hans Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 65.400,-- sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die vorliegende Delegierungssache ist im Wesentlichen jenen Fällen gleichgelagert, über deren Delegierung der Oberste Gerichtshof jüngst ua zu 2 Nc 8/03d und 7 Nc 13/03a entschieden hat. Die dort gebrauchten Zweckmäßigkeitsargumente (die den auch dort eingeschrittenen Parteienvertretern bereits bekannt sind) treffen auch hier zu. Die Vorteile der bereits eingetretenen Konzentration ähnlicher Verfahren beim Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien machen es unzweckmäßig, den gegenständlichen Fall anders zu behandeln, mögen auch einzelne Beweismittel in Linz leichter verfügbar sein als in Wien. Die Delegierung war daher antragsgemäß zu bewilligen.
Anmerkung
E71664
5Nc22.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050NC00022.03K.1104.000
Dokumentnummer
JJT_20031104_OGH0002_0050NC00022_03K0000_000