Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Anders als eine direkte Zuständigkeitsübertragung nach § 31a JN, die außerhalb des streitigen Verfahrens unzulässig ist (vgl Ballon in Fasching Komm2 Rz 1 zu § 31a JN; Mayr JBl 1983, 303), sind Parteienanträge auf Delegierung im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich möglich (vgl Ballon aaO Rz 2 zu § 31 JN). Eine Delegierung soll grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen und vermieden werden, durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten die gesetzliche Zuständigkeitsordnung faktisch zu durchbrechen (RIS-Justiz RS0046324; RS004644 ua). Zwar ist dann, wenn beide Parteien übereinstimmend eine Delegierung beantragen, kein allzu strenger Maßstab bei Prüfung der Zweckmäßigkeit anzulegen (RIS-Justiz RS0046233), doch muss auch ein gemeinsamer Antrag noch berücksichtigungswürdige Zweckmäßigkeitshinweise liefern, die jedenfalls über den nicht maßgeblichen Kanzleisitz der Rechtsanwälte (OLG Wien EF 46.596) hinausgehen.Anders als eine direkte Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 31 a, JN, die außerhalb des streitigen Verfahrens unzulässig ist vergleiche Ballon in Fasching Komm2 Rz 1 zu Paragraph 31 a, JN; Mayr JBl 1983, 303), sind Parteienanträge auf Delegierung im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich möglich vergleiche Ballon aaO Rz 2 zu Paragraph 31, JN). Eine Delegierung soll grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen und vermieden werden, durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten die gesetzliche Zuständigkeitsordnung faktisch zu durchbrechen (RIS-Justiz RS0046324; RS004644 ua). Zwar ist dann, wenn beide Parteien übereinstimmend eine Delegierung beantragen, kein allzu strenger Maßstab bei Prüfung der Zweckmäßigkeit anzulegen (RIS-Justiz RS0046233), doch muss auch ein gemeinsamer Antrag noch berücksichtigungswürdige Zweckmäßigkeitshinweise liefern, die jedenfalls über den nicht maßgeblichen Kanzleisitz der Rechtsanwälte (OLG Wien EF 46.596) hinausgehen.
Nach dem Aktenstand ist im vorliegenden Fall primär eine Rechtsfrage zu lösen, nämlich ob und in welchem Umfang die der Antragstellerin vorgeschriebenen Wertsicherungsbeträge zusätzlich zum angemessenen Hauptmietzins begehrt werden dürfen. Bisher wurde im Verfahren keine Zeugeneinvernahme beantragt.
Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Argument, es seien bereits drei Streitverfahren über Mietzinsrückstände vom Bezirksgericht Graz an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert worden, überzeugt in Anbetracht der Unterbrechungsmöglichkeit nach § 190 ZPO (anstelle des bisherigen § 41 aF MRG) nicht. Es bleibt daher zusammenzufassen, dass die Verfahrensparteien, die gemeinsam einen Antrag auf Delegation gemäß § 31 JN gestellt haben, keine stichhältigen Argumente dafür lieferten, dass die begehrte Delegierung zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit, einer Verkürzung des Prozesses oder einer wesentlich ökonomischeren Verfahrensführung beitragen werde.Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Argument, es seien bereits drei Streitverfahren über Mietzinsrückstände vom Bezirksgericht Graz an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert worden, überzeugt in Anbetracht der Unterbrechungsmöglichkeit nach Paragraph 190, ZPO (anstelle des bisherigen Paragraph 41, aF MRG) nicht. Es bleibt daher zusammenzufassen, dass die Verfahrensparteien, die gemeinsam einen Antrag auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN gestellt haben, keine stichhältigen Argumente dafür lieferten, dass die begehrte Delegierung zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit, einer Verkürzung des Prozesses oder einer wesentlich ökonomischeren Verfahrensführung beitragen werde.
Das aus § 31a ZPO gewonnene Argument, im Fall einer einvernehmlichen Antragstellung sehe das Gesetz sogar einen die Gerichte bindenden Überweisungsantrag der Parteien vor, ist jedenfalls im Außerstreitverfahren unzutreffend.Das aus Paragraph 31 a, ZPO gewonnene Argument, im Fall einer einvernehmlichen Antragstellung sehe das Gesetz sogar einen die Gerichte bindenden Überweisungsantrag der Parteien vor, ist jedenfalls im Außerstreitverfahren unzutreffend.
Die Einvernehmlichkeit eines Delegierungsantrages vermag das Fehlen berücksichtigungswürdiger sachlicher Gründe für die begehrte Delegierung nicht zu ersetzen.
Die Voraussetzungen des § 31 JN liegen daher nicht vor. Das hatte zur Verweigerung der Delegation der außerstreitigen Mietrechtssache zu führen.Die Voraussetzungen des Paragraph 31, JN liegen daher nicht vor. Das hatte zur Verweigerung der Delegation der außerstreitigen Mietrechtssache zu führen.