Entscheidung 5 Nc 28/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Günther R*****, wider die beklagte Partei Hildegard D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 17.395,81 EUR sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Wels das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nach § 31 JN eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und keine der Parteien der Delegation widersprochen hat, ist an die zu treffende Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen, zumal in § 31a Abs 1 JN sogar ein (bindender) Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist (vgl Mayer in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN mwN). Es war daher die begehrte Delegation zu verfügen.Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nach Paragraph 31, JN eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und keine der Parteien der Delegation widersprochen hat, ist an die zu treffende Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen, zumal in Paragraph 31 a, Absatz eins, JN sogar ein (bindender) Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist vergleiche Mayer in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN). Es war daher die begehrte Delegation zu verfügen.
Anmerkung
E75277
5Nc28.04v-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050NC00028.04V.1117.000
Dokumentnummer
JJT_20041117_OGH0002_0050NC00028_04V0000_000