Gemäß § 47 Abs 1 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden.
Gemäß Art III § 2 Abs 1 BGBl I 30/2003 wird der Jugendgerichtshof Wien mit Ablauf des 30. 6. 2003 aufgelassen. Nach Abs 4 dieser Bestimmung sind die am 30. 6. 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Pflegschaftssachen von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.Gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2003, wird der Jugendgerichtshof Wien mit Ablauf des 30. 6. 2003 aufgelassen. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung sind die am 30. 6. 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Pflegschaftssachen von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.
Der Jugendgerichtshof Wien existiert also - trotz seiner bisher aufrechterhaltenen Nennung als Gerichtshof erster Instanz in § 30 Abs 1 GOG - nicht mehr. Die Zuständigkeit für die vorliegende Pflegschaftssache ist kraft Gesetzes - und nicht durch gerichtliche Übertragung gemäß § 111 JN - auf das Bezirksgericht Wolfsberg als gemäß § 109 Abs 1 JN örtlich zuständiges Bezirksgericht übergegangen. Das Ansinnen dieses Gerichtes, ein gar nicht mehr existentes anderes Gericht möge noch nach seiner Auflassung offene Anträge erledigen, ist abwegig. Über die offenen Anträge wird somit das Bezirksgericht Wolfsberg selbst zu entscheiden haben.Der Jugendgerichtshof Wien existiert also - trotz seiner bisher aufrechterhaltenen Nennung als Gerichtshof erster Instanz in Paragraph 30, Absatz eins, GOG - nicht mehr. Die Zuständigkeit für die vorliegende Pflegschaftssache ist kraft Gesetzes - und nicht durch gerichtliche Übertragung gemäß Paragraph 111, JN - auf das Bezirksgericht Wolfsberg als gemäß Paragraph 109, Absatz eins, JN örtlich zuständiges Bezirksgericht übergegangen. Das Ansinnen dieses Gerichtes, ein gar nicht mehr existentes anderes Gericht möge noch nach seiner Auflassung offene Anträge erledigen, ist abwegig. Über die offenen Anträge wird somit das Bezirksgericht Wolfsberg selbst zu entscheiden haben.
Es könnte zweifelhaft sein, ob hier überhaupt ein Fall des § 47 Abs 1 JN vorliegt, weil diese Bestimmung die Existenz beider über die Zuständigkeit streitenden Gerichte voraussetzt und eine Zuweisung an ein aufgelassenes Gericht denkunmöglich ist. Zur Klarstellung der Zuständigkeitslage ist es aber zweckmäßig, in zumindest sinngemäßer Anwendung des § 47 JN auszusprechen, dass das Bezirksgericht Wolfsberg für diese Pflegschaftssache zuständig ist, und den die Übernahme der Pflegschaftssache ablehnenden Beschluss dieses Gerichtes aus dem Rechtsbestand zu entfernen (vgl RIS-Justiz RS0046377).Es könnte zweifelhaft sein, ob hier überhaupt ein Fall des Paragraph 47, Absatz eins, JN vorliegt, weil diese Bestimmung die Existenz beider über die Zuständigkeit streitenden Gerichte voraussetzt und eine Zuweisung an ein aufgelassenes Gericht denkunmöglich ist. Zur Klarstellung der Zuständigkeitslage ist es aber zweckmäßig, in zumindest sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, JN auszusprechen, dass das Bezirksgericht Wolfsberg für diese Pflegschaftssache zuständig ist, und den die Übernahme der Pflegschaftssache ablehnenden Beschluss dieses Gerichtes aus dem Rechtsbestand zu entfernen vergleiche RIS-Justiz RS0046377).