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Entscheidung 5 Nc 3/05v×

Entscheidung 5 Nc 3/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc3/05v

Entscheidungsdatum

07.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Hurch als weitere Richter über den Ordinationsantrag der L***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin richtete am 25. Jänner 2005 an den Obersten Gerichtshof einen Ordinationsantrag. Sie beabsichtige, gegen eine in Ungarn ansässige Gesellschaft Ansprüche geltend zu machen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zu beurteilen seien. Ort der Entladung durch den Frachtführer sei 2602 Blumau-Neurißhof in Österreich gewesen, was durch den beiliegenden Frachtbrief bescheinigt sei. Sachlich zuständig sei das Bezirksgericht Ebreichsdorf, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts fehlten bzw seien nicht zu ermitteln. Die Antragstellerin regte noch an, als örtlich zuständiges Gericht das Bezirksgericht Ebreichsdorf zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Mit 1. 1. 2005 trat Paragraph 101, JN in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004, in Kraft, der lautet:

„Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt."

Diese Bestimmung ist zufolge Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004, auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.

Damit bestimmt das Gesetz nun selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus CMR, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt.

Textnummer

E76233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050NC00003.05V.0207.000

Im RIS seit

09.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050207_OGH0002_0050NC00003_05V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung