Entscheidung 5 Nc 30/03m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L***** S.A., ***** wegen EUR 1.020 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache ist das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig.
Text
Begründung:
Nach dem Klagsvorbringen hat die Klägerin über Auftrag der Beklagten eine Güterbeförderung von F-*****, also von Frankreich nach *****, Österreich durchgeführt und begehrt hiefür die Transportkosten in Höhe des Klagsbetrags.
Rechtliche Beurteilung
Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Infolge dessen Art 31 Z 1 lit b (in Österreich gelegener Ablieferungsort) ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Weil es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war antragsgemäß ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Infolge dessen Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, (in Österreich gelegener Ablieferungsort) ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Weil es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war antragsgemäß ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E71298
5Nc30.03m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050NC00030.03M.1021.000
Dokumentnummer
JJT_20031021_OGH0002_0050NC00030_03M0000_000