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Entscheidung 5 Nc 30/03m×

Entscheidung 5 Nc 30/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc30/03m

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L***** S.A., ***** wegen EUR 1.020 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache ist das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig.

Text

Begründung:

Nach dem Klagsvorbringen hat die Klägerin über Auftrag der Beklagten eine Güterbeförderung von F-*****, also von Frankreich nach *****, Österreich durchgeführt und begehrt hiefür die Transportkosten in Höhe des Klagsbetrags.

Rechtliche Beurteilung

Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Infolge dessen Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, (in Österreich gelegener Ablieferungsort) ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Weil es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war antragsgemäß ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E71298 5Nc30.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050NC00030.03M.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20031021_OGH0002_0050NC00030_03M0000_000