Die Zuständigkeitsübertragung ist zu genehmigen.
1.
Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
2. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074 [T1]). Dabei nimmt die Rechtsprechung an, dass der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch jenes Gericht gewährleistet wird, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RIS-Justiz RS0047300 [T1, T23]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 111 JN Rz 11; Fucik in Fasching/Konecny³ I § 111 JN Rz 3; Mayr in Rechberger, ZPO4 § 111 JN Rz 2). Eine Zuständigkeitsübertragung ist daher grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes – wie hier – in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichts verlagert wird (5 Nc 22/16d mwN; RIS-Justiz RS0047300 [T11]).2. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074 [T1]). Dabei nimmt die Rechtsprechung an, dass der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch jenes Gericht gewährleistet wird, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RIS-Justiz RS0047300 [T1, T23]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 111, JN Rz 11; Fucik in Fasching/Konecny³ römisch eins Paragraph 111, JN Rz 3; Mayr in Rechberger, ZPO4 Paragraph 111, JN Rz 2). Eine Zuständigkeitsübertragung ist daher grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes – wie hier – in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichts verlagert wird (5 Nc 22/16d mwN; RIS-Justiz RS0047300 [T11]).
3. Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Offene Anträge hindern eine Übertragung daher grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall trotz Aufenthaltswechsels eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger (und damit unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorteilhafter) sein, insbesondere wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke am besten von ihm selbst verwertet werden können (5 Nc 22/16d; RIS-Justiz RS0047032, RS0046972 [T2, T4]; Gitschthaler aaO § 111 JN Rz 14, 16; Fucik aaO § 111 JN Rz 5; Mayr aaO § 111 JN Rz 4). Gründe, die dafür sprechen würden, dass das übertragende Gericht die für die weitere Verfahrensführung und eine allfällige Entscheidung maßgeblichen Umstände (eindeutig) sachgerechter und umfassender beurteilen kann, sind hier aber nicht ersichtlich.3. Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Offene Anträge hindern eine Übertragung daher grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall trotz Aufenthaltswechsels eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger (und damit unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorteilhafter) sein, insbesondere wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke am besten von ihm selbst verwertet werden können (5 Nc 22/16d; RIS-Justiz RS0047032, RS0046972 [T2, T4]; Gitschthaler aaO Paragraph 111, JN Rz 14, 16; Fucik aaO Paragraph 111, JN Rz 5; Mayr aaO Paragraph 111, JN Rz 4). Gründe, die dafür sprechen würden, dass das übertragende Gericht die für die weitere Verfahrensführung und eine allfällige Entscheidung maßgeblichen Umstände (eindeutig) sachgerechter und umfassender beurteilen kann, sind hier aber nicht ersichtlich.