Begründung:
[1] Der in Wien wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Bezirksgericht Schwechat eingebrachten Klage, das beklagte Luftfahrunternehmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (FluggastrechteVO) zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs von 600 EUR zu verpflichten. Die Beklagte ist eine türkische Gesellschaft, deren Adresse der Kläger mit „Direktion für Österreich, 1010 Wien, *****“ angab. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, in dessen Sprengel sich der Abflugort befunden habe, stützte der Kläger auf § 88 JN und Art 5 Abs 1 EuGVVO. [1] Der in Wien wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Bezirksgericht Schwechat eingebrachten Klage, das beklagte Luftfahrunternehmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (FluggastrechteVO) zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs von 600 EUR zu verpflichten. Die Beklagte ist eine türkische Gesellschaft, deren Adresse der Kläger mit „Direktion für Österreich, 1010 Wien, *****“ angab. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, in dessen Sprengel sich der Abflugort befunden habe, stützte der Kläger auf Paragraph 88, JN und Artikel 5, Absatz eins, EuGVVO.
[2] Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten an der angegebenen Adresse in Wien zugestellt. Die Beklagte erhob fristgerecht Einspruch ohne vorerst Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Erst mit vorbereitendem Schriftsatz vom 23. 1. 2019 wendete sie die örtliche Unzuständigkeit mit der Begründung ein, sie habe ihren Sitz in der Türkei. Eine ausdrückliche und urkundlich nachweisbare Vereinbarung des Erfüllungsorts liege nicht vor.
[3] Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage zurück. Die Beklagte habe ihren Sitz in der Türkei, der Sachverhalt falle daher nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Eine ausdrückliche und urkundlich nachweisbare Vereinbarung eines Erfüllungsorts sei nicht behauptet worden, die bloße Berufung auf den Abflugort sei nicht ausreichend.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Klagezurückweisung ist rechtskräftig.
[5] Hilfsweise zu seinem Rekursantrag stellt der Kläger den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, „eine Ordination des Rechtsstreits an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gemäß § 28 JN vorzunehmen“. Die unionsrechtlich gebotene Umsetzung der FluggastrechteVO erfordere einen Gerichtsstand in der Union. Eine Klageführung in der Türkei erscheine mangels Anwendbarkeit der FluggastrechteVO vor türkischen Gerichten aussichtslos, die nur die Verordnung über Fluggastrechte des türkischen Generaldirektorrats für Zivilluftfahrt („SHY-Verordnung“) anwenden, deren Auslegung nicht der Rechtsprechung des EuGH unterliege und die nur im Fall der Überbuchung, nicht aber für andere Fälle der Beförderungsverweigerung eine Ausgleichszahlung gewähre. [5] Hilfsweise zu seinem Rekursantrag stellt der Kläger den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, „eine Ordination des Rechtsstreits an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gemäß Paragraph 28, JN vorzunehmen“. Die unionsrechtlich gebotene Umsetzung der FluggastrechteVO erfordere einen Gerichtsstand in der Union. Eine Klageführung in der Türkei erscheine mangels Anwendbarkeit der FluggastrechteVO vor türkischen Gerichten aussichtslos, die nur die Verordnung über Fluggastrechte des türkischen Generaldirektorrats für Zivilluftfahrt („SHY-Verordnung“) anwenden, deren Auslegung nicht der Rechtsprechung des EuGH unterliege und die nur im Fall der Überbuchung, nicht aber für andere Fälle der Beförderungsverweigerung eine Ausgleichszahlung gewähre.