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Entscheidung 5 Nc 4/19m×

Entscheidung 5 Nc 4/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc4/19m

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Dietlind Hügel, Rechtsanwältin in Nüziders, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.528,10 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bludenz wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 280,54 EUR (darin 46,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Delegierungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Liesing eingebrachten Klage vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 8.000 EUR zuzüglich Anmeldekosten von 180 EUR, Reparaturkosten von 1.268,10 EUR und pauschale Unkosten von 80 EUR mit der Behauptung, er habe vom Beklagten entgegen seinen Zusagen ein irreparabel unbrauchbares, nicht fach- und sachgerecht repariertes Unfallfahrzeug gekauft. Zum Beweis darauf beruft er auf seine Parteienvernehmung, die Vernehmung von sechs Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Überdies beantragt er die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bludenz, weil sich der vom Sachverständigen zu besichtigende PKW in N***** befinde und vier der beantragten Zeugen unter Adressen in Vorarlberg zu laden seien.

Der Beklagte spricht sich in seiner Äußerung gegen die beantragte Delegierung aus, zumal der Beklagte und die beiden von ihm geführten Zeugen, die in Wien bzw Wien-Umgebung wohnhaft seien, im Delegierungsfall nach Bludenz anreisen müssten. Die Besichtigung des Fahrzeugs könne auch durch einen vom Bezirksgericht Liesing bestellten ortsansässigen Sachverständigen erfolgen.

In seiner Gegenäußerung beharrt der Kläger auf der beantragten Delegierung, weil ein allenfalls beauftragter Sachverständiger aus dem örtlichen Nahebereich des Klägers zur Gutachtenserörterung zum Bezirksgericht Liesing anreisen müsste.

Das Erstgericht spricht sich für die Delegierung aus, weil sich die Mehrzahl der Zeugen und das zu begutachtende Fahrzeug in Vorarlberg befinden.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung soll allerdings nur ein Ausnahmefall bleiben. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS-Justiz RS0046333). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324).

2. Im hier zu beurteilenden Fall wohnt der Kläger in N*****, der Beklagte und einer der von ihm namhaft gemachten Zeugen in Wien. Jeweils ein vom Kläger und vom Beklagten beantragter Zeuge sind unter Adressen im Nahebereich von Wien zu laden. Vier der vom Kläger beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz, einer in Feldkirch. Die Vernehmung der auswärtigen Zeugen ist grundsätzlich im Weg der Videokonferenz möglich (RIS-Justiz RS0046333 [T37]), wobei hier keine Rede davon sein kann, dass praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (RIS-Justiz RS0046333 [T38]). Die Lage eines Augenscheinsgegenstands könnte als Zweckmäßigkeitsgrund für die Delegierung sprechen vergleiche RIS-Justiz RS0046333 [T8]). Allerdings wird es hier primär auf die Beurteilung der vom Kläger behaupteten Mängel durch einen Sachverständigen ankommen, der die Befundaufnahme am Fahrzeug ohne weiteres am Wohnort des Klägers vornehmen kann. Die Notwendigkeit einer Befundaufnahme über einen – wie hier – beweglichen, beim Käufer befindlichen Kaufgegenstand ist für sich allein kein ausreichender Delegierungsgrund im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, JN, würde dies doch im Ergebnis regelmäßig eine dem Gesetz widersprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung zugunsten des Käufers bedeuten (7 Nc 12/16y; 5 Nc 24/17z). Ein zu bestellender Sachverständiger kann ohne weiteres aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz oder dessen näherer Umgebung gewählt werden, was die Anreisekosten für eine Befundaufnahme reduziert; ob eine Gutachtenserörterung beim Bezirksgericht Liesing erforderlich sein wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Selbst im Fall der Anreise eines Sachverständigen aus Vorarlberg nach Liesing ist aber nicht zu erkennen, dass der mit einer Führung des Verfahrens beim Bezirksgericht Bludenz allenfalls verbundene geringere Kostenaufwand ungeachtet der ablehnenden Stellungnahme der Beklagten im Sinn aller Verfahrensbeteiligten eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung spricht (RIS-Justiz RS0046324).

3. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen. Der Kläger hat dem im Zwischenstreit über die Delegierung obsiegenden Beklagten die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Äußerung nach TP 2 römisch eins Litera e, RATG zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025).

Textnummer

E124566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0050NC00004.19M.0227.000

Im RIS seit

19.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190227_OGH0002_0050NC00004_19M0000_000