Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Candidus C*****, als Masseverwalter im Konkurs der S*****gesellschaft mbH, gegen die beklagte Partei R***** GesmbH & Co KG, D-*****, vertreten durch Viehböck, Breiter, Schenk & Nau, Rechtsanwälte in Mödling, wegen EUR 56.362,57 sA über den Antrag des Klägers nach § 28 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Candidus C*****, als Masseverwalter im Konkurs der S*****gesellschaft mbH, gegen die beklagte Partei R***** GesmbH & Co KG, D-*****, vertreten durch Viehböck, Breiter, Schenk & Nau, Rechtsanwälte in Mödling, wegen EUR 56.362,57 sA über den Antrag des Klägers nach Paragraph 28, JN folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gerichteten Klage begehrt der Kläger als Masseverwalter das Entgelt für im Auftrag der Beklagten von der Gemeinschuldnerin verrichteten Eisenlegearbeiten an zwei Baustellen, nämlich einerseits in B***** und andererseits in O*****. Die inländische Gerichtsbarkeit stützte der Kläger auf „Art 5 EuGVÜ", Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Die Beklagte erhob die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit.
Bevor noch über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes abschließend entschieden wurde, beantragte der Kläger im Hinblick darauf, dass Österreich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit aufgrund der Art 5 und 23 EuGVVO zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in der gegenständlichen Rechtssache verpflichtet sei, jedoch eine „eindeutige örtliche Zuständigkeit im Inland (O***** bzw B*****)" fehle, iSd § 28 Abs 2 Z 1 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes, nämlich aufgrund des Sitzes des Klägers des angerufenen Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.Bevor noch über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes abschließend entschieden wurde, beantragte der Kläger im Hinblick darauf, dass Österreich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit aufgrund der Artikel 5 und 23 EuGVVO zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in der gegenständlichen Rechtssache verpflichtet sei, jedoch eine „eindeutige örtliche Zuständigkeit im Inland (O***** bzw B*****)" fehle, iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes, nämlich aufgrund des Sitzes des Klägers des angerufenen Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz verwarf die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zurück.
Das Oberlandesgericht Graz änderte als Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss teilweise dahingehend ab, dass die Entscheidung zu lauten hat wie folgt:
„Der Einwand der internationalen Unzuständigkeit (fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit) wird verworfen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist für die Sache örtlich unzuständig."
Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Das Rekursgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass zwar die internationale Zuständigkeit im Hinblick auf Art 5 EuGVVO für Dienstleistungsverträge zu bejahen sei, aber keiner der Erfüllungsorte (B***** bzw O*****) im Sprengel des angerufenen Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz liege. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legt nunmehr den Ordinationsantrag des Klägers zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof vor.Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Das Rekursgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass zwar die internationale Zuständigkeit im Hinblick auf Artikel 5, EuGVVO für Dienstleistungsverträge zu bejahen sei, aber keiner der Erfüllungsorte (B***** bzw O*****) im Sprengel des angerufenen Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz liege. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legt nunmehr den Ordinationsantrag des Klägers zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für eine Ordination nach § 28 JN ist ua, dass die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln ist (§ 28 Abs 1 JN). Nach den Klagsangaben ist aber die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes sehr wohl zu ermitteln, stützt sich doch der Kläger auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Die Erfüllungsorte sind B***** bzw O*****. Hier kann sich also nur die Frage stellen, können beide Klagsansprüche, die auf zwei Erfüllungsorte zurückgehen, in einer Klage vor nur einem Gericht, in dem ein Erfüllungsort liegt, geltend gemacht werden, ist also die objektive Klagenhäufung im Hinblick auf § 227 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig oder nicht. Ist die Klagenhäufung nicht zulässig, so müssen die Ansprüche getrennt nach Erfüllungsorten vor zwei Gerichten geltend gemacht werden. Ist sie hingegen zulässig, so hat der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 102 JN).Voraussetzung für eine Ordination nach Paragraph 28, JN ist ua, dass die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln ist (Paragraph 28, Absatz eins, JN). Nach den Klagsangaben ist aber die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes sehr wohl zu ermitteln, stützt sich doch der Kläger auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Die Erfüllungsorte sind B***** bzw O*****. Hier kann sich also nur die Frage stellen, können beide Klagsansprüche, die auf zwei Erfüllungsorte zurückgehen, in einer Klage vor nur einem Gericht, in dem ein Erfüllungsort liegt, geltend gemacht werden, ist also die objektive Klagenhäufung im Hinblick auf Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig oder nicht. Ist die Klagenhäufung nicht zulässig, so müssen die Ansprüche getrennt nach Erfüllungsorten vor zwei Gerichten geltend gemacht werden. Ist sie hingegen zulässig, so hat der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (Paragraph 102, JN).
Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, im Rahmen einer Entscheidung über einen Ordinationsantrag diese Zuständigkeitsfragen vorweg abzuklären. Für die Entscheidung über den Ordinationsantrag ist ausschließlich von Bedeutung, dass sehr wohl für die Klagsansprüche die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes gegeben ist.
Da die Voraussetzungen für die Ordination nach § 28 JN nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Ordination nach Paragraph 28, JN nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050NC00006.05K.0405.000
Dokumentnummer
JJT_20050405_OGH0002_0050NC00006_05K0000_000