Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Nc 6/08i×

Entscheidung 5 Nc 6/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc6/08i

Entscheidungsdatum

13.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S***** & L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Moser und Mag. Hubert Schmidhuber, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei H***** S.L. A***** I*****, wegen 1.550 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge für diese Rechtssache das Bezirksgericht Enns als örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat beim Bezirksgericht Enns am 11. 3. 2008 gegen die Beklagte die Klage auf Zahlung von Frachtlohn erhoben, und zwar - nach den Klagsbehauptungen - aus einem Beförderungsvertrag im Sinn des Artikel eins, CMR für einen von Spanien nach Wien durchgeführten Transport. Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Antrag verbunden, für diese Rechtssache gemäß Paragraph 28, JN das Bezirksgericht Enns als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Für die beantragte Ordination fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen:

Mit der ZVN 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004,, wurde im Paragraph 101, JN für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, das Gericht als örtlich zuständig normiert, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen, die nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangen.

Nach den Klageangaben existiert daher zur Entscheidung über die Klage ein örtlich zuständiges inländisches Gericht, weshalb es nach geltender Rechtslage einer Ordination gemäß Paragraph 28, JN nicht bedarf (5 Nc 10/05y).

Anmerkung

E87452 5Nc6.08i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZfRV-LS 2008/58 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050NC00006.08I.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080513_OGH0002_0050NC00006_08I0000_000