Entscheidung 5 Nc 6/25i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Hevin U*, wegen Obsorge, AZ 83 Ps 38/17h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Hevin U*, wegen Obsorge, AZ 83 Ps 38/17h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug mit Beschluss vom 14. Jänner 2025 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Schwechat, weil die Minderjährige nunmehr ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Schwechat habe. Das Bezirksgericht Schwechat lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. [1] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug mit Beschluss vom 14. Jänner 2025 die Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Schwechat, weil die Minderjährige nunmehr ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Schwechat habe. Das Bezirksgericht Schwechat lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
[2] Gemäß § 111 Abs 2 JN ist zur Genehmigung der Wirksamkeit der Zuständigkeitsübertragung das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zuständig. Das ist hier das Oberlandesgericht Wien, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN funktionell nicht zuständig ist. [2] Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN ist zur Genehmigung der Wirksamkeit der Zuständigkeitsübertragung das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zuständig. Das ist hier das Oberlandesgericht Wien, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN funktionell nicht zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0050NC00006.25I.0423.000
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025
Dokumentnummer
JJT_20250423_OGH0002_0050NC00006_25I0000_000